Die Kanzlei Wirth–Rechtsanwälte hat einen umfangreichen Leitfaden für die Belange eines Handelsvertretervertrages erstellt. Dieser informiert sehr umfassend und detailliert über relevante Belange und gibt wichtige Hintergrundinformationen sowie Tipps über erlaubte und verbotene Aktivitäten in Verbindung mit dieser Rechtsform. Das erste Kapitel widmet sich der Beendigung eines Handelsvertretervertrages im Allgemeinen.
Mit Genehmigung der Kanzlei Wirth–Rechtsanwälte wird der Leitfaden in vollständiger Länge im Rahmen einer Beitragsserie hier veröffentlicht sowie wichtige Anhänge per Verlinkung zur Verfügung gestellt.
Handelsvertreterverträge können befristet oder unbefristet geschlossen werden: Befristete Verträge enden mit der festgelegten Frist, ohne dass sie gekündigt werden müssen. Unbefristete Verträge müssen gekündigt werden, damit sie enden.
Vorsicht:
Wird ein befristeter Handelsvertretervertrag über die Frist hinaus von beiden Parteien fortgeführt, wandelt er sich in einen unbefristeten Vertrag und gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Damit er beendet werden kann, muss er gekündigt werden. Es gelten dann die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 89 Handelsgesetzbuch (HGB). Es kommt aber eher selten vor, dass Handelsvertreterverträge befristet geschlossen werden.
In der Regel werden Handelsvertreterverträge unbefristet abgeschlossen. Unbefristete Verträge können durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Für die Kündigung gelten ähnliche Regeln wie bei einem Arbeitsvertrag.
Es gibt die ordentliche – also fristgebundene – Kündigung und die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kündigung muss zudem gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Dabei sollte beispielsweise durch ein Einschreiben sichergestellt werden, dass diese Kündigungserklärung dem Vertragspartner nachweislich auch zugegangen ist.
Beachten Sie (Ausgleichsanspruch):
Durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages verliert der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch für Geschäfte und Kunden, die er an den Unternehmer vermittelt hat. Trotzdem behält der Unternehmer die Möglichkeit, mit diesen Kunden weitere Verträge zu schließen, und er erhält auch weiterhin etwaige Bestandsprovisionen.
Insbesondere dann, wenn der Handelsvertreter einen festen Kundenstamm aufgebaut hat, sind Folgegeschäfte zu erwarten. Der Unternehmer profitiert also noch nachträglich von den Leistungen des Handelsvertreters, ohne dass ein entsprechender Provisionsanspruch ausgelöst wird. Gemäß § 89b HGB steht dem Handelsvertreter hierfür ein „angemessener“ Ausgleich zu.
Der Handelsvertreter erhält praktisch eine Vergütung für den von ihm aufgebauten und dem Unternehmer nach Vertragsbeendigung überlassenen Kundenstamm. Kündigt man den Handelsvertretervertrag aber ordentlich, dann verliert der Handelsvertreter in der Regel solche Ausgleichsansprüche und wird für die Vorteile aus den vermittelten Kunden nicht entschädigt.
Lesen Sie auch:
Der zweite Teil dieser Beitragsserie behandelt Wichtiges zur ordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrages. Der dritte Beitrag bietet Informatives zur außerordentlichen Kündigung und der vierte erläutert, welcher Kündigungsformen der Handelsvertretervertrag bedarf.
Der fünfte Teil behandelt die Pflichten des Handelsvertreters während der Kündigungsfrist, die Rechte und Pflichten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages stellt der sechste heraus.
Über das gesetzlich verbriefte Recht auf eine Auskunft über alle provisionspflichtigen Geschäfte informiert Teil sieben und was Handelsvertreter bei Rückforderungen von Provisionsvorschüssen prüfen sollten, behandelt der achte Serienbeitrag.
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Kündigungsformen des Handelsvertretervertrages
Wie bei einem Arbeitsverhältnis wird die Kündigung erst mit Zugang wirksam. Sie ist grundsätzlich formlos möglich, es sei denn, im Handelsvertretervertrag wurde eine andere Form vereinbart. Steht ein Aufhebungsvertrag im Raum, bedarf es erhöhter Aufmerksamkeit.
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