Eine Versicherungsnehmerin stellte nach einem Schadensfall eine erhebliche Unterversicherung in ihrer gewerblichen Sachversicherung fest und machte gegen den Maklerpool an den der sie betreuende Makler angebunden war, Schadenersatzansprüche geltend. Das OLG Nürnberg hatte darüber zu befinden, ob der Pool für etwaige Beratungsfehler des angeschlossenen Versicherungsmaklers selbst auf Schadensersatz haftet.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Die Versicherungsnehmerin unterhielt eine gewerbliche Sachversicherung. Nach einem Wasserschaden stellte sie fest, dass eine erhebliche Unterversicherung bestand. Der Versicherer regulierte den Wasserschaden daher nur anteilig.
Daraufhin macht die Versicherungsnehmerin gegen einen Maklerpool Schadensersatzansprüche geltend. In den Versicherungsunterlagen wurde dieser Maklerpool als „Vermittler“ bezeichnen. Die Vermittlung des Versicherungsvertrages hatte jedoch ein mit dem Maklerpool kooperierender Versicherungsmakler vorgenommen. Die Versicherungsnehmerin behauptet, der Versicherungsmakler sei jedoch dabei nur als Gehilfe des Maklerpools aufgetreten.
Zurechnung von Beratungsfehlern zulasten des Maklerpools?
Rechtlich erheblich war, ob der Versicherungspool selbst als Vermittler nach § 63 VVG in Anspruch genommen werden konnte.
Das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2022 – 8 U 840/22) stellte dabei zunächst fest, dass ein Maklerpool durch die Vermittler akquirierte Versicherungsverträge bündelt und sich um die Abwicklung der Provisionsabrechnung kümmert. Die Tätigkeit als Vermittlerpool beschränkt sich auf die Abrechnung und Organisation. Sie nimmt selbst keinen Kontakt zum Kunden auf. Schwerlich kann die Tätigkeit als „vermittelnd“ verstanden werden. Vielmehr ist der Maklerpool nur im Lager der Makler und hat keine rechtliche Verbindung zum Kunden.
Dementsprechend treten die mit dem Maklerpool kooperierenden Versicherungsmakler auch regelmäßig nur im eigenen Namen und nicht im Namen des Maklerpools auf. Eine hiervon abweichende Handhabung konnte die Versicherungsnehmerin nicht nachweisen. Hierfür reichte es auch nicht aus, dass der Maklerpool als „Vermittler“ im Rahmen der Versicherungsunterlagen genannt wurde.
Der Maklerpool trat daher nach Ansicht des OLG Nürnberg nicht als „Vermittler“ nach außen gegenüber der Versicherungsnehmerin auf und haftete daher auch nicht nach § 63 VVG für einen etwaigen Beratungsfehler des Versicherungsmaklers.
Fazit zur Entscheidung des OLG Nürnberg
Häufig werden Versicherungsvermittler von Maklerpools betreut. Diese wickeln das Geschäft mit den Versicherungsunternehmen ab. Der Endkunde steht fernab von diesem Verhältnis. Der Maklerpool wird gegenüber dem Endkunden in der Regel nicht beratend tätig.
Ebenso besteht zwischen dem Maklerpool und dem Endkunden kein Maklervertrag, aus welchem der Pool dem Kunden gegenüber haften könnte. Oftmals dürfte daher alleine den Versicherungsmakler und nicht auch den Maklerpool eine Haftung für etwaige Beratungsfehler treffen.
Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Abschlussvermittler nicht als Kooperationsmakler, sondern als Handelsvertreter oder gar Angestellter eines anderen Unternehmens aufgetreten ist. In diesen Fällen kann sich durchaus eine Verantwortlichkeit des übergeordneten Unternehmens für die Beratungsfehler des Vertriebsmitarbeiters ergeben.
Im Einzelfall sollte daher stets geprüft werden, welchen rechtlichen Status die gegenüber dem Versicherungsnehmer agierende Person hatte. Hiervon hängt entscheidend ab, ob diese Person selbst oder ein hinter ihr stehendes Unternehmen für etwaige Beratungsfehler haftet – eine Übersicht hierzu finden Sie hier: Die rechtliche Stellung von im Außendienst beschäftigten Personen.
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