Betriebliche Altersvorsorge: Diese Möglichkeiten haben Gesellschafter

© Andrey Popov – stock.adobe.com

Diejenigen, die in der Rechtsform einer GmbH die Stellung eines beherrschenden Gesellschafters einnehmen, werden als beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, kurz GGF bezeichnet. Diese Position kommt ihnen zu, wenn sie mindestens 50 Prozent des Kapitals des Unternehmens halten.

Der persönliche Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ist bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht gegeben. Aus diesem Grund setzt die betriebliche Altersvorsorge Gesellschafter-Geschäftsführer voraus, dass einige steuerliche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Daneben gelten sowohl der Insolvenzschutz als auch die Unverfallbarkeitsfristen nicht. Doch welche Möglichkeiten stehen den Gesellschaftern im Rahmen ihrer betrieblichen Altersvorsorge eigentlich zur Verfügung? Der folgende Artikel klärt auf.

Die steuerlichen Besonderheiten

An der Besteuerung von Gesellschaftern sind drei Parteien beteiligt. So muss der Gewinn der Gesellschaft normalerweise mit 30 Prozent versteuert werden. Dabei entfallen 15 Prozent auf die Gewerbesteuer und weitere 15 Prozent auf die Körperschaftsteuer. Wird dem Gesellschafter ein Gewinn ausgezahlt, sind für diesen Nettobetrag noch einmal der Solidaritätszuschlag und die Abgeltungssteuer – eventuell auch die Kirchensteuer – zu berücksichtigen. In Form der Rolle als Geschäftsführer muss der Gesellschafter auf sein Gehalt dagegen nur seine individuellen Steuern zahlen.

Somit können Gesellschafter in der Regel von Steuerersparnissen profitieren, wenn sich der Gewinn auf der Geschäftsführerebene anstatt auf der Gesellschafterebene ergibt. Allerdings sind dabei wiederum bestimmte gesetzliche Grenzen zu berücksichtigen. Der Gesellschaft ist es jedoch möglich, dem Gesellschafter eine angemessene betriebliche Altersvorsorge zu bieten.

Die betriebliche Altersvorsorge für Gesellschafter

Gesellschafter genießen keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, können sich aber auf Wunsch dort versichern lassen. Sollte das nicht der Fall sein, besteht die einzige Möglichkeit, eine private Altersvorsorge als Gesellschafter sicherzustellen, in der betrieblichen Altersvorsorge. Zur Auswahl stehen dabei grundsätzlich fünf verschiedene Varianten, nämlich die rückgedeckte Unterstützungskasse, der Pensionsfonds, die Pensionskasse, die Direktversicherung und die unmittelbare Versorgungszusage.

Die Versorgungszusagen

Zu den sogenannten Versorgungszusagen zählen Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung. Aus einer steuerlichen Perspektive findet bei diesen Varianten eine Gleichbehandlung statt. Die Gesellschaft finanziert Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge des Gesellschafters.

Dadurch ergibt sich ein umgehender Liquiditätsabfluss. Für die GmbH stellen die Beiträge, die an die Versicherung gezahlt werden, Betriebsausgaben dar. Im Übrigen zählt ausschließlich die lebenslange Rente aus steuerlicher Sicht als begünstigte Auszahlungsform.

Mit diesen Varianten geht allerdings der Nachteil einher, dass sie über eine externe Versicherung abgewickelt werden. Dadurch ergeben sich teilweise hohe versteckte Nebenkosten. Daneben besteht keine Möglichkeit einer einmaligen Kapitalauszahlung.

Die Pensionszusage

Die klassische Pensionszusage lässt sich zu einer Pensionszusage über ein Versorgungskonto abwandeln. Dadurch wird der Versuch unternommen, die genannten Nachteile abzuschwächen. Für den Gesellschafter wird in diesem Szenario bei einem Kreditinstitut ein Versorgungskonto angelegt. Dieses wird unter dem Namen der Gesellschaft und auf ihre Rechnung geführt. Das Versorgungskonto kann dabei auch die Form eines Aktiendepots annehmen.

Die Beitragszeit unterliegt einer Frist von einem Jahr. Jährlich erhält der Gesellschafter durch die GmbH eine erneute Zusage zu dem jeweiligen Betrag, welcher durch die Gesellschaft auf das Versorgungskonto überwiesen wird. Eventuell kommen dazu auch noch zusätzliche Kapitalerträge.

Wie hoch der Beitrag im Detail ausfällt, kann die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen festlegen – somit existiert kein Rechtsanspruch für den Gesellschafter auf eine bestimmte Beitragshöhe. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass in einem Jahr überhaupt keine Einzahlungen auf das Konto stattfinden oder in guten Geschäftsjahren höhere Beiträge für die Altersvorsorge des Gesellschafters gezahlt werden.