Die BaFin stellt klar, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Trading Apps oder Tradingportalen keine Dark Patterns verwenden dürfen.
Von Dark Patterns spricht man, wenn in Entscheidungsumwelten von Apps oder Webseiten einzelne Schaltflächen im Vergleich zu anderen deutlich kontrastärmer, ausgegraut oder transparent gestaltet werden, für Nutzer also insgesamt schlechter wahrnehmbar sind. Das kann Verbraucher dazu verleiten, andere Handlungsoptionen nicht umfassend wahrzunehmen und abzuwägen.
Die Verwendung von Dark Patterns in Trading Apps oder Tradingportalen ist deshalb irreführend und unredlich und daher im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder -nebendienstleistungen nach § 63 Abs. 6 Satz 1 WpHG unzulässig.
Außerdem macht die BaFin deutlich, dass relevante und wichtige Schaltflächen in Trading Apps und Tradingportalen, etwa zum Abbrechen eines Geschäfts, auch nicht gänzlich fehlen dürfen. Bietet ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Schaltfläche für eine wichtige und relevante Entscheidungsalternative nicht an, verstößt es ebenfalls gegen das Gebot der Redlichkeit nach § 63 Abs. 6 Satz 1 WpHG.
Die BaFin hat zwei neue FAQ zu den MiFID II-Wohlverhaltensregeln nach §§ 63ff. Wertpapierhandelsgesetz veröffentlicht. Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind aufgefordert, ihren Online-Auftritt dahingehend zu überprüfen. Soweit die BaFin bereits durch eigene Prüfungshandlungen Dark Patterns in Trading Apps identifiziert hat, wird sie dies zeitnah gegenüber den betroffenen Unternehmen adressieren.
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