Sind Sonderzeichen zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet?

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte darüber, ob die einem Firmennamen vorangestellten Sonderzeichen “//” auch zur Kennzeichnung geeignet sind (BGH, Urt. v. 25.01.2022 – II ZB 15/21).

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Die Antragstellerinnen sind Komplementärin und Kommanditistin der “//CRASH GmbH & Co. KG” und hatten die Gesellschaft mit diesem Namen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Das Amtsgericht – Registergericht – hatte den Eintragungsantrag jedoch zurückgewiesen. Auch eine Beschwerde der Antragstellerinnen war erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragstellerinnen ihr auf die Eintragung der Gesellschaft gerichtetes Begehren weiter.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg

Das Beschwerdegericht vertrat die Auffassung, die Firma der zur Eintragung ins Handelsregister angemeldeten Gesellschaft besitze nicht die für eine Sachfirma erforderliche Kennzeicheneignung. Dazu müsse der Firma eine sogenannte Namensfunktion zukommen, das heißt grundsätzlich eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung darstellen. Die Zulässigkeit von Sonderzeichen hänge daher von ihrer Artikulierbarkeit ab. Diese sei etwa bei den Sonderzeichen „&“ beziehungsweise „+“ zu bejahen, weil ihre Aussprache („und“) eindeutig sei. Die in der zur Eintragung angemeldeten Firma verwendeten Sonderzeichen „//“ seien jedoch nicht in eine artikulierbare Buchstabenreihenfolge eingebettet, sondern ihr vorangestellt. Ihre wörtliche Bezeichnung („Schrägstrich“ beziehungsweise „Doppelschrägstrich“) solle erkennbar nicht in der Firma ausgesprochen werden, sondern lediglich als Bildzeichen verwendet werden, so der BGH.

Namensfunktion einer Firma

Zunächst führt der Senat aus, dass eine Firma nach § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung geeignet sein müsse , damit sie ihre Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) erfüllen kann. Dafür reiche als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus. Damit seien reine Bildzeichen, deren Artikulation in der Sprachgemeinschaft nicht etabliert ist, als Bestandteil der Firma nicht zulässig. Nach dem Kriterium der Aussprechbarkeit beurteile sich auch die Zulässigkeit von Sonderzeichen als Firmenbestandteil, meint der BGH. Sie sei zu bejahen, soweit das Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet wird. Danach begegne etwa die Verwendung der Sonderzeichen „&“ und „+“ in einer Firma keinen rechtlichen Bedenken, weil sie im kaufmännischen Verkehr als „und“ beziehungsweise „plus“ gesprochen werden.

Auch die firmenrechtliche Zulässigkeit des als „at“ ausgesprochenen Sonderzeichens „@“ werde aufgrund der zunehmenden Digitalisierung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs mittlerweile weithin bejaht, sofern es nach seiner Stellung im Schriftbild der Firma nicht als bloßer Ersatz und besondere Schreibweise des Buchstabens „a“ verwendet wird.

Nicht zur Kennzeichnung geeignet

Nach diesen Maßgaben sei die Firma der von den Antragstellerinnen zur Eintragung angemeldeten Gesellschaft nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet (§ 18 Abs. 1 HGB). Die der Firma vorangestellten Sonderzeichen „//“ seien nach Ansicht des BGH zunächst nicht als Satzzeichen bloß zusätzlicher Bestandteil einer artikulierbaren Buchstabenfolge. Denn anders als Satzzeichen, die nicht mit ausgesprochen werden, also in dieser Hinsicht stumm sind, seien die vor dem Wort “crash“ stehenden Sonderzeichen, wie die Rechtsbeschwerde hervorhebt, gerade auf Artikulation angelegt („slash slash crash …“).

In dieser Verbindung liege der Sprachwitz und damit das Charakteristische der Firma. Die Lautfolge weise infolge ihrer Rhythmisierung Merkmale eines Verses auf. Zudem reime sich „crash“ auf die Sonderzeichen, wenn sie in englischer Sprache ausgesprochen werden. Eine über ihre Artikulierbarkeit hinausgehende Satzfunktion der Sonderzeichen mache die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend. Soweit die Sonderzeichen „//“ in der angemeldeten Firma aber auf Artikulation angelegt sind, lasse sich nicht feststellen, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch bereits als Wortersatz verwendet werden, so der Bundesgerichtshof. Der kaufmännische Verkehr billige ihnen bislang keine den &- oder auch +-Zeichen vergleichbare Wortersatzfunktion zu.

Die Rechtsbeschwerde räume ferner ein, dass die Sonderzeichen darüber hinaus als „double slash“, „Schrägstrich, Schrägstrich“ oder auch „Doppelschrägstrich“ ausgesprochen werden können. Daneben habe der Schrägstrich in der //-Zeichenfolge zahlreiche weitere Bedeutungen, die einem eindeutigen Verständnis der Sonderzeichen als Wortersatz entgegenstehen.

Nach § 106 der Rechtschreibregeln von 2018 (Aktualisierte Fassung des amtlichen Regelwerks entsprechend den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung 2016) kennzeichne der Schrägstrich, dass Wörter (Namen, Abkürzungen), Zahlen oder dergleichen zusammengehören. Die Zusammengehörigkeit kann sich wiederum ganz unterschiedlich ausdrücken, als Verbindung (zum Beispiel „Wamser in Henssler/Strohn“), als Gliederung (z.B. „II ZB 15/21“) oder auch Verhältnis (zum Beispie „trägt die Kosten zu 7/10“).

Fazit und Hinweis für Vermittler

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann im Ergebnis überzeugen und ist für die Praxis sehr relevant. Vermittler, die auf der Suche nach neuen Unternehmensbezeichnungen sind, sollten dabei – unter Beachtung des Urteils vom Bundesgerichtshof – sehr vorsichtig sein. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit ihrem Fachanwalts-Team berät zu diesem Thema jederzeit und umfassend.

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