Ferien meets Fernarbeit

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Mit dem Notebook auf dem Schoß an der Strandbar? Mit Strohhut, Schirmchendrink und Zoom-Link auf dem Sonnendeck? Oder relaxed mit AirPods auf der Poolliege im Kundengespräch? Während bei vielen Arbeitgebern schon die blanke Vorstellung die Alarmglocken schrillen lässt, haben ihre Beschäftigen kein Problem damit, mobiles Arbeiten konsequent bis an den Urlaubsort weiterzudenken. „Workation“ heißt der neue Trend und soll den Wunsch nach Abwechslung mit den digitalen Telearbeitsmöglichkeiten in Einklang bringen.

Felix Korten, Vorstand und Rechtsanwalt, Korten Rechtsanwälte AG © Marion von der Mehden für Korten Rechtsanwälte AG

Bei dieser speziellen Form des mobilen Arbeitens gebe es jedoch rechtlich einige Feinheiten zu beachten – auch für Arbeitnehmer, bei denen Remote Work oder Homeoffice bereits grundsätzlich vertraglich geregelt sei, erklärt Felix Korten, Rechtsanwalt und Vorstand der Korten Rechtsanwälte AG, und verrät,
wie Homeoffice auch mit Meeresbrise funktionieren kann.

Arbeiten, wo andere Urlaub machen

Obwohl das englische Kunstwort „Workation“ (work + vacation) wie die Vereinigung zweier absoluter Gegensätze wirkt, finden immer mehr Menschen Möglichkeiten, Job und Ferien miteinander zu verbinden. Der Einzug virtueller Technik macht es möglich.

Um rechtlich bei dieser speziellen Form des mobilen Arbeitens auf der sicheren Seite zu sein, lohne sich ein zweiter Blick in den Arbeitsvertrag, rät der Jurist. Schließlich gelten Homeoffice- oder Remote-Work-Vereinbarungen zunächst für einen Leistungsort innerhalb Deutschlands. Wollen arbeitswütige Sommerfrischler ihren Job aber im Anschluss an den zweiwöchigen Mittelmeertrip im Strandhotel ausüben, bedürfe es der Zustimmung des Unternehmens, so Felix Korten. Lehnen Chefs ab, können Beschäftigte nicht auf diese Sonderform des mobilen Arbeitens bestehen. Denn auch hier gilt: Ein allgemeines Recht auf mobiles Arbeiten oder Homeoffice existiert aktuell weder für das In- noch für das Ausland. Der Jurist gibt zu bedenken:

Wer einfach so und ohne Rücksprache den Urlaubs- zum Arbeitsort macht, dem drohen weitreichende arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.

Mit Brief und Siegel

Bevor Angestellte also auf eigene Faust remote am Urlaubsort arbeiten, muss der Arbeitgeber informiert werden. In manchen Firmen, in denen sich solche Anfragen häufen, existieren in der Personalabteilung bereits jetzt weitestgehend standardisierte Prozesse. Sei dies nicht der Fall, lohne sich für beide Seiten die Ausarbeitung einer detaillierten Zusatz- oder Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag, unterstreicht Felix Korten.

Neben dem abweichenden Tätigkeitsort gilt es hier Arbeitszeiten, Erreichbarkeit, Kostenerstattung und Rückkehrmodalitäten zu berücksichtigen. Zudem sollten Arbeitnehmer genau wissen, welche Entscheidungen sie alleine fällen können, wann eine Rücksprache mit Vorgesetzten notwendig wird sowie welche digitalen Kommunikationswege sich sicher und unproblematisch nutzen lassen.

Unbedingt bei der Zusatzvereinbarung zu beachten sei auch die Frage des anwendbaren Rechts, fügt der Anwalt hinzu. Anders als bei Menschen, die nur vorübergehend mobil in der Welt arbeiten, fallen Beschäftigte, die ausschließlich oder mehr als die Hälfte ihres Jobs remote im Ausland erledigen, nicht unbedingt unter das deutsche Arbeitsrecht. Und auch bei Tätigkeiten, bei denen Angestellte weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit im Ausland verbringen, können im Einzelfall die jeweiligen Gesetze des Gastlandes greifen.

Alles nicht so einfach

Außerdem sollten in einer ergänzenden Workation-Vereinbarung steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte Beachtung finden, rät Felix Korten. Je nach Wunschdestination will vor allem Letzteres wohldurchdacht sein. Allen, die außerhalb der EU mobil arbeiten möchten, empfiehlt er daher, individuellen Rat bezüglich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts und der jeweiligen Abkommen zwischen der BRD und dem Zielstaat einzuholen. Auch arbeitende Urlauber innerhalb der EU sollten sich vor Abreise mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Verbindung setzen, gibt Felix Korten als Tipp.

Denn für Menschen, die spontan, unregelmäßig und für kurze Zeit im Ausland mobil arbeiten, ist die Rechtslage nicht immer eindeutig geklärt. Im Einzelfall sind Ausnahmegenehmigungen notwendig. Anders sieht es für Arbeitnehmende aus, die regelmäßig remote ihrem Job in der Ferne nachgehen. Wenn mindestens 25 Prozent der Tätigkeit in Deutschland erfolgen oder das Unternehmen seinen Sitz in der BRD hat und die betroffenen Beschäftigten in einem der 16 Bundesländer wohnen, kann unter Umständen auch das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung finden. In diesen Fällen benötigen „Workationers“ eine sogenannte A1-Bescheinigung zum Nachweis der Sozialversicherung in der Heimat.

Nicht weniger kniffelig sehe es in Sachen Steuern aus, verrät der Anwalt. Diese sind individuell und unter Berücksichtigung des jeweiligen Rechts sowie der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zu klären. Denn die Antwort auf die Frage, ob zusätzliche Abgaben an die Finanzbehörde des Gastlands abgeführt werden müssen, hängt vorrangig davon ab, wie lange die Tätigkeit dort ausgeübt wird.

Für gewöhnlich können in Deutschland steuerlich ansässige Arbeitnehmende remote auf Reisen bis zu 183 Tage im Jahr arbeiten, ohne dass es sich auf den Lohnsteuerabzug auswirke, erklärt der Jurist. Menschen, die mehr als die Hälfte des Jahres mobil in der Welt tätig sind, gelten auch im Gastland als steuerlich ansässig, wodurch eine doppelte Erklärungspflicht besteht – zu Hause und im Ferienort.

Bild (2): © Marion von der Mehden für Korten Rechtsanwälte AG