Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 12.02.2021 (Az.: 1 U 41/20) darüber entschieden, ob eine Vereinbarung über Servicegebühren für Versicherungsmakler zulässig ist.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Eine Versicherungsmaklerin hatte einer Versicherungsnehmerin eine fondgebundene Lebensversicherung zunächst vermittelt und diese anschließend betreut. Für die Betreuung der vermittelten Versicherung hatte die Versicherungsmaklerin eine Servicegebühr mit der Versicherungsnehmerin vereinbart.
Nach einiger Zeit verklagte die Versicherungsnehmerin die Versicherungsmaklerin auf Rückzahlung der gezahlten Servicegebühr. Die Versicherungsmaklerin soll im Rahmen der Beratung und Betreuung der fondsgebundenen Lebensversicherung ihre Aufklärungspflicht verletzt haben. Nach Ansicht der Versicherungsnehmerin liege in der Vereinbarung einer Servicegebühr zudem ein Verstoß gegen § 34d Abs. 1 S. 8 GewO.
Die Vorinstanz, das LG Bremen, hatte die Forderung der Versicherungsnehmerin bereits zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendete sich die Versicherungsnehmerin mittels Berufung vor dem OLG Bremen.
Entscheidung
Das OLG Bremen (Az.: 1 U 41/20) wies die Berufung der Versicherungsnehmerin zurück. Es verdeutlicht in seiner Entscheidung, dass an der Entscheidung des LG Bremen festgehalten wird. Es lag keine untersagte Tätigkeit der Versicherungsmaklerin vor. Vielmehr war ihr Handeln durch die Erlaubnis als Versicherungsmaklerin gem. § 34d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO gedeckt. Zudem wurde verdeutlicht, dass ein einseitiger Verstoß gegen die Erlaubnispflicht ohnehin nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung über Servicegebühren führen könne.
Ohne Erfolg blieb die Berufung auch mit Blick auf die Behauptung, dass infolge der Kostenbelastung durch die Servicegebühren mit der Versicherungsmaklerin keine Aussicht darauf bestanden hätte, einen Ertrag aus der Lebensversicherung zu erzielen. Ein ex-post Beurteilung der Kosten ist dabei unerheblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Aussicht auf Ertrag von Anfang an nicht bestanden hat. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Zudem kam es zu keiner Verletzung der Aufklärungspflicht. Es hätte im Voraus absehbar sein müssen, dass aufgrund der Vertragsstruktur, insbesondere die Servicegebühr, ein Ertrag nicht mehr zu erzielen war. Dies konnte die Versicherungsnehmerin nicht nachweisen.
Fazit
Der Beschluss des OLG Bremen zeigt, dass Versicherungsmakler berechtigt sind Servicegebühren zu erheben und diese auch abzurechnen. Ob die Gebühren angemessen sind, muss jedoch im Einzelfall entschieden werden. Dasselbe gilt für den Vorwurf möglicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Beratung.
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