Sparer, die nicht ausschüttende („thesaurierende“) Fonds im Depot haben, werden am 2. Januar 2023 keine Vorabpauschale versteuern müssen. Der Grund liegt darin, dass der von der Bundesbank veröffentlichte Basiszins für 2022 negativ ist. Er fließt in die Berechnung der Vorabpauschale ein, die per Definition nicht negativ werden kann.
Das Bundesministerium der Finanzen bestätigte im Januar, dass am ersten Werktag 2023 keine Vorabpauschale erhoben wird. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im deutschen Fondsverband BVI organisierten Fondsgesellschaft hin. Zum Hintergrund: Mit der Vorabpauschale will der Gesetzgeber bei thesaurierenden Fonds sicherstellen, dass Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern, obwohl diese Fonds keine steuerpflichtige Ausschüttung vornehmen.
Falls Sparer ihren Pauschbetrag von 801 Euro noch nicht ausgeschöpft haben, müssen sie auf die Vorabpauschale keine Abgeltungsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen.
Praktisch handelt es sich bei der Besteuerung der Vorabpauschale um eine vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen von Fonds. Die Anleger versteuern den Veräußerungsgewinn aber erst beim tatsächlichen Verkauf ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ziehen die depotführenden Stellen in Deutschland beim Verkauf die Summe der Vorabpauschalen seit dem Kauf des Fonds vom Veräußerungsgewinn ab. Folglich reduzieren Jahre ohne Vorabpauschale nicht den künftigen Veräußerungsgewinn.
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