Künftig wird es sehr fraglich sein, ob am Ende des Ansparzeitraums – der Aufschubzeit, bei einer Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die Summe der einbezahlten beziehungsweise umgewandelten Beiträge „wertgleich“ vorhanden sein werden (BAG, Urteil vom 12.05.2020, Az. 3AZR 157/19). Schließlich werden regelmäßig ab 2022 nur noch 80 Prozent des umgewandelten Entgelts garantiert werden.
* Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik.
2022 endet die Wertgleichheit der Direktversicherung (DV)
Aktuell wird mehr als nur dies durch die Absenkung des Höchstrechnungszinses ab 2022 von 0,9 Prozent
auf 0,25 Prozent, also der frühere wenigstens noch nominale Werterhalt, bei realen Kosten (inklusive
Provision/Zillmerung) nahezu unmöglich gemacht. Oder so knapp, dass fast kein Risiko mehr an der
Börse vom Versicherer eingegangen werden kann, womit es bei etwa 0,25 Prozent Verzinsung vor und Null nach Kosten mit großer Sicherheit bleibt – also dem sprichwörtlichen Sparstrumpf.
Ein Versicherungsberater berichtete in diesem Jahr, dass 33 von 81 Lebensversicherer im Vorjahr
keine ausreichende Rendite erwirtschafteten, um damit alleine vertraglich versprochene Garantien
zu erfüllen. Für die steigenden Fehlbeträge muss seit vielen Jahren in der Bilanz zunehmend Vorsorge
getroffen werden.
Betriebliche Altersversorgung als geschütztes Eigentumsrecht der Mitarbeiter?
Auch für jene bAV-Leistungen, welche erst am Ende der Aufschubzeit verfügbar werden, haben
Mitarbeiter regelmäßig eine Arbeitsleistung erbracht. Diese Kapitalauszahlung oder Rentenleistung
muss sich nach gesetzlicher Vorgabe als „wertgleiche Anwartschaft“ darstellen, § 1 II Nr.3 BetrAVG.
Dafür müssen einerseits die umgewandelten Lohnanteile vollständig für Beitragszahlungen – etwa in
eine DV – verwendet werden; und andererseits muss es einen angemessenen Werterhalt geben, wie
etwa dass die Summe der einbezahlten Beiträge am Ende vorhanden sind.
Versicherer beruhigen – Arbeitgeber und Vermittler türmen Haftungsrisiken auf
Maklern wird marktweit empfohlen, gegenüber dem Arbeitgeber (AG) genau seine Beratung zu dokumentieren, damit sie nicht selbst, sondern nur der AG am Ende alleine für die Auffüllung auf Wertgleichheit haftet, weil ihm ja alle Planungen längst bekannt sein mussten.
Es gibt keinen Grund, dermaßen überrascht zu tun. Wenn Sie sich nicht um Ihre ureigensten Angelegenheiten kümmern, ist das wirklich Ihr Problem!
Und wie Prostetnik Vogon Yeltz weiter meint:
Lahmer Drecksplanet ist das – ich habe nicht das geringste Mitleid!
Im Grundsatz trifft den Arbeitgeber die Einstandspflicht (§ 1 I S.3 BetrAVG) – den Vermittler die Beraterhaftung (§§ 241, 280 BGB). Man könnte als AG auch daran denken, vom Versicherer für die Wertgleichheit eine Haftungsfreistellung zu erhalten; einschließlich Übernahme etwaiger späterer Kosten der Rechtsverteidigung.
Schließlich hält der Versicherer das, was er macht, doch für wertgleich, und will es auch verkaufen, und nicht als unverkäuflich darauf sitzen bleiben. Will der Versicherer für die Wertgleichheit nicht haften, sollte dies zu denken geben.
Mancher risikoscheue Arbeitgeber hat sich bereits in der Vergangenheit dazu entschlossen, die Entgeltumwandlungsvereinbarung zu beenden und die bAV rückabzuwickeln. Danach haben es die
Mitarbeiter selbst in der Hand, wo und wie sie ihre Ersparnisse fürs Alter anlegen. Netto nach Steuern und sozialrechtlichen Effekten rechnet sich dies ohnehin oft besser.
Schließlich besteht für Arbeitgeber nicht nur eine Einstandspflicht, sondern auch das Risiko, dass die Entgeltumwandlung bereits lange vor Rentenbeginn, etwa mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
als unwirksam beurteilt wird, weil nur ein Bruchteil der einbezahlten Beiträge noch vorhanden ist
(LAG München, Urteil vom 15.03.2007, Az.4 Sa 1152/06). Illustrativ ist der Fall, in dem eine
Pensionskasse satzungsgemäß ihr Leistungen herabsetzt, und ab dann der Arbeitgeber für die Differenz einspringen darf (BAG, Urteil vom 19.06.2021, Az.3 AZR 408/10).
Arbeitgeberpflicht zur Entgeltumwandlung tendiert zur Verfassungswidrigkeit
Wenn es mangels ausreichender Verzinsung mit Kapitalgarantie keine wertgleiche DV mehr gibt,
dann wird auch die Gesetzesvorgabe, dass der AG eine solche auf Verlangen bieten muss,
verfassungswidrig. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sie nur daher als verfassungsgemäß
beurteilt, weil der AG sich eine geeignete DV aussuchen kann - aber ja nur, wenn es diese auch
wirklich so gibt.
Mancher AG könnte nun wieder auf die Idee kommen, die Gesetzesvorgabe zur verpflichtenden DV
erneut in Frage zu stellen, § 1a BetrAVG. Weil er nicht nur ein minimales und damit zumutbares
Risiko trägt, wie das BAG (Urteil vom 12.06.2007, Az.3 AZR 14/06) damals meinte, sondern dieses fast
sicher eintritt. Zumal wenn Versicherer für ihre Einschätzung nicht haften wollen.
Vermittler indes sollten sich angesichts dieser Situation vor einer Bagatellisierung hüten – es reicht
nicht, demjenigen der im Begriff ist, ohne Fallschirm aus dem Flugzeug abzuspringen, auf eine nach
einem schönen Flug mögliche Gefahr einer Gesundheitsschädigung hinzuweisen, wenn die
Wahrscheinlichkeit 2 hoch 260199 zu 1 beträgt.
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