Künftig wird es sehr fraglich sein, ob am Ende des Ansparzeitraums – der Aufschubzeit, bei einer Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die Summe der einbezahlten beziehungsweise umgewandelten Beiträge „wertgleich“ vorhanden sein werden (BAG, Urteil vom 12.05.2020, Az. 3AZR 157/19). Schließlich werden regelmäßig ab 2022 nur noch 80 Prozent des umgewandelten Entgelts garantiert werden.