Auf die BBR kommt es an!

vermittlerdeckung.de startet in den Markt
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Für Versicherungsmakler ist es ein gefundenes Fressen: Der Kunde legt ihm seine Versicherungsverträge vor, die er vor vielen Jahren abgeschlossen hat und die seitdem unverändert sind. Die Beiträge sind im Laufe der Zeit durch die üblichen Anpassungsmechanismen in die Höhe geschossen und die Versicherungsbedingungen hoffnungslos veraltet.

Mit anderen Worten: Es ist nun ein Leichtes, dem Kunden ein sehr viel besseres Produkt zu deutlich günstigeren Konditionen anbieten zu können.

Auch wir als Anbieter von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen kennen diese Situation nur zu gut. Regelmäßig werden uns Versicherungsbedingungen vorgelegt, die nicht mehr auf der Höhe der Zeit sind und bei denen allenfalls aufgrund von neu hinzugekommenen Pflichtdeckungen zwischenzeitlich ein Nachtrag erstellt wurde. Auch die Prämien von solchen Verträgen sind in der Regel längst nicht mehr marktkonform.

Werfen Sie einen Blick in die Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen (BBR)

Während die AVB zunächst sämtliche unternehmerischen Tätigkeiten ausschließen und lediglich die Rahmenbedingungen definieren, wird die zu versichernde Tätigkeit in den BBR näher beschrieben (Risikobeschreibung). Darüber hinaus beinhaltet dieses Dokument für gewöhnlich zusätzliche Einschlüsse, Ausschlüsse und Abweichungen von den AVB (Besondere Bedingungen).

Die Besonderen Bedingungen definieren also den Versicherungsschutz, der über die gesetzlichen Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gemäß VersVermV hinausgeht!

Zusätzlich gibt es auch noch die Besonderen Bedingungen bei manchen Anbietern. Darin enthalten sind dann die Besonderheiten eines bestimmten Deckungskonzepts.

Wann wurden Ihre Versicherungsbedingungen zuletzt aktualisiert?

Versicherungsverträge, die zum Zeitpunkt der Einführung der Pflichtdeckung (oder vorher) abgeschlossen wurden und bis heute unverändert sind, halten einem Vergleich mit modernen VSH-Konzepten in keinster Weise stand.

Oftmals bestehen die BBR nur aus Klarstellungen, die ohnehin durch die VersVermV geregelt sind (zum Beispiel unbegrenzte Nachhaftung, Geltungsbereich etc.), weitere Ausschlüsse (zum Beispiel Schadenbearbeitung außerhalb des betreuten Bestands) und einem von den AVB abweichenden Selbstbehalt pro Schadensfall.

Der Markt hat sich in den letzten Jahren stark verändert und wird dies auch weiterhin tun. Aus Nebenberufsvertretern sind Tippgeber geworden, neue Tätigkeitsfelder wie Generationenberater und Ruhestandsplaner sind entstanden, die Mediation wurde im Versicherungsbereich verankert und der § 34 GewO wurde regelmäßig erweitert.

Neue Risiken durch Gesetze (zum Beispiel DSGVO oder auch AGG) und moderne Technik (zum Beispiel unlauterer Wettbewerb aufgrund von Online-Aktivitäten) sind entstanden.

Insbesondere eine Berufshaftpflichtversicherung muss sich dem sich verändernden Berufsfeld seiner Kunden anpassen.

Darüber hinaus bieten zusätzliche Erweiterungen moderner Konzepte eine größere Sicherheit für den Versicherungsmakler: Eine Update- oder Innovationsgarantie beispielsweise bietet die Sicherheit, dass Bestandskunden automatisch von zukünftigen Produktverbesserungen profitieren.

Die Versehensklausel bietet Schutz bei unrichtigen Anzeigen des Versicherungsnehmers zum Vertrag, ein Verzicht auf die Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Versicherer sorgt für Beruhigung im Schadenfall etc.

 Es lohnt sich im eigenen Interesse, die BBR aus der Schublade zu holen und einen Vergleich anzustellen oder die Vertragsunterlagen an die Experten der CGPA Europe Underwriting GmbH zu senden.