Die Kanzlei Jöhnke & Reichow erzielte in einem außergerichtlichen Vergleich erneut eine erhebliche Reduzierung von Provisionsrückforderungen der Württembergischen Versicherung AG für ihren Mandanten.
Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages zwischen der Württembergischen Versicherung AG und einem Versicherungsvermittler kam es dazu, dass das Provisionskonto nach mehreren Stornierungen von vermittelten Versicherungen ein Negativsaldo aufwies.
Daraufhin forderte die Württembergische Versicherung AG den Versicherungsvermittler auf, das Negativsaldo auf dem Provisionskonto zu begleichen. Nach Erhalt dieser Provisionsrückforderung wandte sich der Versicherungsvermittler an die Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Deutliche Reduzierung der Provisionsrückforderung
Die zunächst geltend gemachte Provisionsrückforderungssumme konnte im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs um circa 4/5 der ursprünglichen Forderung gekürzt werden.
Grund für die Reduzierung der Provisionsrückforderung war unter anderem, dass nach Ansicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow bereits die Darlegung des Provisionsanspruchs nicht detailliert genug erfolgte.
Zudem konnte die Württembergische Versicherung AG nach unserer Auffassung keine ausreichende Nachbearbeitung der notleidenden Versicherungsverträge nachweisen. Eine solche ist jedoch mit Ausnahme für Kleinstorni Voraussetzung, damit ein Anspruch auf Provisionsrückforderung überhaupt besteht.
Anstelle von eigenen Nachbearbeitungen kann auch auf das Versenden von Stornogefahrenmitteilungen zurückgegriffen werden. Dabei muss lediglich eine Versendung der Stornogefahrenmitteilung nachgewiesen werden.
Aber auch eine solche Versendung der Stornogefahrenmitteilung erschien hier äußert zweifelhaft.
Im Einzelnen waren verschiedene Aspekte ungenau und nicht substantiiert dargelegt, wodurch die Provisionsrückforderung der Württembergischen Versicherung AG im Einvernehmen außergerichtlichen erheblich gekürzt und für den Mandanten zudem eine angemessene Ratenzahlung vereinbart werden konnte.
Durch den außergerichtlichen Vergleich bleibt dem Mandanten der Kanzlei Jöhnke & Reichow ein gerichtliches Verfahren, welches mit weiteren erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre, erspart.
Fazit
Das Verfahren zeigt erneut, dass bei einer ausführlichen Auseinandersetzung mit Provisionsrückforderungen und einer konstruktiven Verhandlung die Forderungshöhe deutlich reduziert werden kann.
Bei Zweifel an der Begründetheit der Provisionsrückforderung ist es daher empfehlenswert einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der rechtlichen Prüfung des Falles zu beauftragen.
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