Mit dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags (MStV) am 07.11.2020 ist der längst veraltete und bis dahin geltende Rundfunkstaatsvertrag (RStV) von 1991 ersetzt worden. Rechtsanwältin Riccarda-Katharina Graul informiert über die wichtigsten Änderungen.
Der neue Medienstaatsvertrag trägt dabei der europäischen und technischen Entwicklung der Medien sowie der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung und modernisiert die Medienordnung in Deutschland.
Neue Adressaten und weiterer Umfang des Medienstaatsvertrags
Neue Adressaten des Medienstaatsvertrags sind neben Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien nunmehr auch Medienintermediäre (§ 2 Nr. 16 MStV), Medienplattformen (§ 2 Nr. 14 MStV), Benutzeroberflächen (§ 2 Nr. 15 MStV) sowie Video-Sharing-Dienste (§ 2 Nr. 23 MStV).
Somit beinhaltet der Medienstaatsvertrag in § 2 MStV nunmehr auch eine Vielzahl neuer relevanter Begriffsbestimmungen. § 2 Nr. 16 MStV definiert „Medienintermediär“ als Telemedienangebot, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen.
Medienintermediäre sind danach Onlinedienste, die als Medien gelten ohne selbst klassischen Medieninhalte zu produzieren. Hierunter fallen beispielsweise Telemedienangebote wie News Aggregatoren, Suchmaschinen, Soziale Netzwerke, App Portale, User Generated Content Portale, Sprachassistenten, Blogging Portale sowie andere Dienste, die Zugang zu Medienangeboten Dritter aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren.
Der Medienstaatsvertrag ist allerdings nicht das einzige Gesetz für Medien in der Bundesrepublik. So gilt beispielsweise für Websitebetreiber weiterhin auch das Telemediengesetz.
Konkreter Änderungsbedarf für Versicherungsvermittler
Wer im Netz journalistisch-redaktionell publiziert oder professionelle Social-Media-Seiten wie etwa Facebook, Twitter, Instagram oder YouTube etc. unterhält, muss die erforderlichen Pflichtangaben zwingend beachten.
Versicherungsvermittler müssen entsprechend des neuen Medienstaatsvertrags die bisherigen Angaben in ihrem Impressum dahingehend ändern, als dass der bisherige Verweis auf den Rundfunkstaatsvertrag durch einen Verweis auf den nunmehr geltenden Medienstaatsvertrag abgeändert wird.
Konkret muss die im Impressum häufig aufzufindende und nunmehr veraltete Formulierung „verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 Abs. 2 RStV…“ in „verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 18 Abs. 2 MStV…“ abgeändert werden.
Der Verantwortliche ist in der Regel eine natürliche Person und mit Name und Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Um in diesem Bereich rechtliche Streitigkeiten – wie zum Beispiel wettbewerbsrechtliche Abmahnungen – zu vermeiden, sollten Webseitenbetreiber oben genannte Hinweise beachten und zeitnah im Impressum der betriebenen Webseite ändern.
Unterstützung von versierten Rechtsanwälten
Wir empfehlen Ihnen bei rechtlichen Unsicherheiten juristischen Rat einzuholen. Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich u.a. auf die Bereiche des Wettbewerbsrecht sowie auf das IT-Recht und den Datenschutz spezialisiert und steht für Rückfragen, ebenso wie für eine Interessensvertretung, jederzeit gern zur Verfügung.
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