Ab dem 01. Januar 2021 treten einige Neuerungen in Kraft. Für etwa 90 Prozent der aktuell Zahlenden entfällt der Solidaritätszuschlag, die Beitragsbemessungsgrenzen werden angepasst und höhe Sonderausgabenabzüge bei den Modellen der geförderten Altersvorsorge berücksichtigt. Neu ist auch die Einführung der Grundrente.
Die (Teil-)Abschaffung des Solidaritätszuschlags: Für etwa 90 Prozent der heutigen Zahlenden wird der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 vollständig und für weitere rund 6,5 Prozent teilweise entfallen. Das sorgt insbesondere bei kleineren und mittleren Einkommen für mehr Nettoeinkünfte. Mit dieser frei werdenden Liquidität kann die eigenfinanzierte Altersversorgung, zum Beispiel die betriebliche Vorsorge gestärkt werden.
Anstieg von Steuerersparnis und Sozialabgabenfreiheit
Im Januar steht regelmäßig die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) an. Diese Grenze definiert den maximalen Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge einzubeziehen ist. Für den Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, muss kein Beitrag gezahlt werden. Nach aktuellem Stand gelten folgende Grenzen der Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2021:
- 85.200 Euro in Westdeutschland
- 80.400 Euro in Ostdeutschland
Das wirkt sich direkt auf die betriebliche Altersversorgung aus. Arbeitnehmer können bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfond nutzen. Der steuerfreie Anteil erhöht sich somit im Jahr 2021 von 552 auf 568 Euro im Monat, der maximale sozialabgabenfreie Anteil von 276 auf 284 Euro.
Der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag lässt sich noch erweitern, vorausgesetzt der Arbeitgeber bietet ergänzend eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage an. Steuerfrei ist das unbegrenzt möglich. In einer sogenannten BBG-Dynamik kann vereinbart werden, dass der Beitrag jährlich automatisch entsprechend der BBG-Entwicklung angepasst werden kann.
Höherer Beitrag bei der Basis-Rente ansetzbar
Als Sonderausgaben können Basis-Rentenbeiträge gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Ab Januar 2021 erhöht sich der mögliche Betrag dafür auf voraussichtlich 25.787 Euro (beziehungsweise 51.574 Euro bei Verheirateten).
Davon sind 92 Prozent ansetzbar - zum Vergleich: im Vorjahr waren es erst 90 Prozent. Das bedeutet faktisch: Von den maximal geförderten Beiträgen von 25.787 Euro können rund 23.724 Euro steuerlich angesetzt werden (Verheiratete: 47.448 Euro bei Beiträgen von 51.574 Euro). Und diese Grenze erhöht sich weiter: Im Jahr 2025 kann der ganze maximale Betrag steuerlich geltend gemacht werden.
Grundrente für Geringverdiener
Mit der neu eingeführten Grundrente für Geringverdiener will der Gesetzgebern die Altersrente von Neu- und Bestandsrentnern in Deutschland aufwerten. Die Grundrente erhalten Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können. Das sind beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten mit Leistungsbezug wegen Krankheit.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verdienst bezogen auf das gesamte Berufsleben im Durchschnitt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Der Zuschlag wird dann individuell berechnet und beträgt im Schnitt 75 Euro brutto im Monat; möglich sind maximal 418 Euro. Es findet eine Einkommensprüfung statt. Die Grundrente muss nicht beantragt werden. Als Bestandteil der gesetzlichen Rente wird sie automatisch berechnet und ausgezahlt.
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