Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung soll dem Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 aus dem Bundesarbeitsministerium zufolge ab dem kommenden Jahr 64.350 Euro betragen.
Dies würde eine Anhebung um 1.800 Euro (2020: 62.550 Euro) oder fast drei Prozent bedeuten.
Erst wenn der Arbeitnehmer mit seinem Einkommen über dieser sogenannten „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ liegt, wird versicherungsfrei und kann sich privat krankenversichern.
Wenn die Pläne umgesetzt werden, dann wäre die Versicherungspflichtgrenze alleine in den letzten fünf Jahren um 8.100 Euro gestiegen.
Florian Reuther, PKV-Verbandsdirektor, erklärt zum Entwurf des Bundesarbeitsministeriums:
„Die Versicherungspflichtgrenze ist eindeutig zu hoch, sie hat inzwischen fast das Doppelte des Durchschnittseinkommens erreicht. Wenn sie nicht immer wieder so stark angehoben würde, brächte das für deutlich mehr Arbeitnehmer eine echte Wahlfreiheit.“
Der Vergleich des Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. mit der Beitragsbemessungsgrenze zeigt, dass beide Rechengrößen im Jahr 2002 noch gleichauf lagen. Bis heute ist ihr Abstand auf 6.300 Euro gewachsen. 2021 soll die Beitragsbemessungsgrenze auf 58.050 Euro jährlich (2020: 56.250 Euro) beziehungsweise 4.837,50 Euro monatlich (2019: 4.687,50 Euro) steigen.
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