„Unabhängigkeit ergibt sich nicht allein aus der Vergütungsform“

Ein neues Urteil des OLG Dresden sorgt für Diskussionen über die Verwendung des Begriffs unabhängig in der Maklerwerbung. In einem gemeinsamen Statement betonen AfW-Vorstand Norman Wirth und BFV-Koordinator Erwin Hausen jedoch: Die gesetzlich verankerte Rolle des Versicherungsmaklers bleibt unverändert.

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AfW-Vorstand Norman WirthAfW-Vorstand Norman WirthAfW

Maklerschaft unter Druck – Verbände stellen klar

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Oktober 2025 (Az. 14 U 1740/24) hat weitreichende Reaktionen ausgelöst. Nach Auffassung des Gerichts dürfen einzelne Versicherungsmaklerinnen und -makler in ihrer werblichen Außendarstellung nicht als unabhängig auftreten, wenn sie – wie marktüblich – Courtage von Versicherern beziehen. Verbrauchern könne sonst der Eindruck vollständiger wirtschaftlicher Selbstständigkeit vermittelt werden.

AfW Bundesverband Finanzdienstleistung und die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) widersprechen einer weitergehenden Interpretation entschieden. In einer gemeinsamen Erklärung betonen die Verbände, dass die Entscheidung ausschließlich die Werbeaussagen einzelner Marktteilnehmer betrifft, nicht aber die grundsätzliche gesetzliche Rolle der Maklerschaft.

„Unabhängigkeit ist gesetzlich verankert“

AfW-Vorstand Norman Wirth verweist auf den eindeutigen Rechtsrahmen: „Der Gesetzgeber hat klar festgelegt, dass Versicherungsmaklerinnen und -makler Sachwalter der Kundinnen und Kunden sind. Die Unabhängigkeit ergibt sich aus dieser Rechtsstellung – nicht allein aus der Vergütungsform.“ Die Verbände betonen, dass Makler im Auftrag des Kunden arbeiten und keinen Bindungen an einzelne Produktgeber unterliegen. Die #DIE34er-Initiative des AfW stützt genau dieses Selbstverständnis. BFV-Koordinator Erwin Hausen ergänzt: „Der Begriff der Unabhängigkeit ist zentral für das Berufsbild. Eine wettbewerbsrechtliche Einzelentscheidung ändert nichts daran, dass Makler ohne Anbieterbindung arbeiten und damit unabhängig sind.“

Relevanz für Vermittler – und für Medien

AfW und BFV stellen ausdrücklich klar, dass das OLG-Urteil keine bindende Wirkung für Berufsverbände, Medien oder politische Institutionen hat. Journalistinnen und Journalisten können weiterhin über „unabhängige Versicherungsmakler“ berichten, sofern dies sachlich korrekt eingebettet ist. Gleichzeitig sensibilisieren die Verbände ihre Mitglieder: Werbeäußerungen sollten aufgrund der Rechtslage sorgfältig geprüft werden. Der AfW kündigt Unterstützung an, wenn Makler ausschließlich wegen der Nutzung des Begriffs unabhängig abgemahnt werden.

Strategische Bedeutung für die Branche

Die Verbände sehen durch das Urteil die Funktionsfähigkeit des Marktes nicht gefährdet. Vielmehr betonen sie die Bedeutung einer klaren Abgrenzung zwischen:

  • unabhängigen Maklern, die den gesamten Markt im Kundeninteresse bedienen, und
  • gebundenen Vermittlern, die an einzelne Versicherer gekoppelt sind.

Für einen transparenten, verbraucherorientierten Beratungsmarkt sei diese Unterscheidbarkeit essenziell – und müsse auch künftig klar benennbar bleiben.

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