CoVid-19 und die Regulierungspflicht in der BSV: ein Fallbeispiel zu genaueren Betrachtung, Teil 1

CoVid-19 und die Regulierungspflicht in der BSV – ein Fallbeispiel zu genaueren Betrachtung, Teil 1
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Im Zuge der Corona-Pandemie sind eine Vielzahl von Betrieben ganz unterschiedlicher Branchen aufgrund von Allgemeinverfügungen oder Verordnungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Coronavirus (Covid-19) geschlossen worden.

Zahlreiche, der jeweils über eine Betriebsschließungsversicherung (BSV) verfügenden Betriebe haben die behördlich angeordneten Betriebsschließungen ihrer Versicherung gegenüber angezeigt und diese zur Regulierung aufgefordert. Bis auf wenige Ausnahmen verweigern die Versicherer jedoch eine Regulierung der entstandenen Betriebsschließungsschäden mit den verschiedensten Argumenten.

In den letzten Monaten ist über diese Thematik sowie die daraus resultierenden rechtlichen Probleme viel geschrieben worden. Oft blieben rechtliche Betrachtungen gerade an entscheidenden Stellen unscharf. Dies dürfte vor allem der Tatsache geschuldet sein, dass die Bedingungen der verschiedenen Versicherer sich im Detail erheblich unterscheiden und einer individuellen rechtlichen Bewertung bedürfen.

Es soll deshalb am Beispiel der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG mit den konkreten Versicherungsbedingungen der Fassung BL AIHG-1607, Stand 01.07.2016 aufgezeigt werden, weshalb der Versicherer im Zuge der behördlich angeordneten Betriebsschließung wegen Covid-19 nach hier vertretener Rechtsauffassung dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet ist.

Die ausgesuchten Versicherungsbedingungen bergen grundsätzliche rechtliche Probleme, die sich in zahlreichen Bedingungen anderer Versicherer ebenfalls so oder ähnlich finden und erscheinen deshalb geeignet, um anhand „durchschnittlicher“ Versicherungsbedingungen der BSV einige entscheidende rechtliche Punkte exemplarisch aufzuzeigen.

Nachfolgend werden dazu die in Bezug genommenen Bedingungen wiedergegeben, soweit relevant. Sodann wird auf ausgesuchte einzelne rechtliche Punkte eingegangen, die in einer Vielzahl von Fällen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern streitig sind. Zu diesem Zweck sind zutreffende rechtliche Ausführungen anderer Beiträge teilweise übernommen worden, um die Probleme am konkreten Fallbeispiel rechtlich griffig darzustellen.

Ein Eingehen auf die Diskussion der Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde auf Grundlage des IfSG durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung ist an dieser Stelle nicht erforderlich, da die Rechtslage an diesem Punkt aus Sicht des Autors eindeutig ist und die Argumente im Wesentlichen ausgetauscht und veröffentlicht sind.

1. Die Bedingungen

Da es zum Aufzeigen der Probleme gerade auf den exakten Wortlaut der in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen ankommt, werden diese, soweit hier relevant, zum Verständnis der rechtlichen Überlegungen auszugsweise wiedergegeben:

„Abschnitt C- Betriebsschließungsversicherung

1. Betriebsschließung

1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

  1. a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;

….

1.2 Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (es folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern)

….

1.3 Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden

  1. e) von Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf;

….“

(Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG – Versicherungsbedingungen für die Helvetia Business All Inclusive Versicherung mit Vertragsbestandteil Abschnitt C Betriebsschließungsversicherung BL-AIHG-1607, Fassung 01.07.2016)

Im zweiten Teil wird es um das Thema „Covid-19 als meldepflichtige Krankheit im Sinne der versicherten Betriebsschließung“ gehen. Dieser erscheint am Montag, den 28. September 2020.

Autor: Rechtsanwalt Boris-Jonas Glameyer, in Kooperation mit der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

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