Rund zwölf Prozent der Arbeitnehmer hierzulande fahren einen Dienstwagen (Firmenwagenmonitor 2019, CompensationPartner). Doch viele Beschäftigte arbeiten während der Corona-Pandemie von zu Hause aus und das Auto steht still.
Was geschieht aber nun mit dem Firmenfahrzeug, wenn viele Fahrten Corona-bedingt wegfallen? Hat das steuerliche Auswirkungen? Die ARAG Experten informieren, was sich ändert und warum ein wenig genutzter Dienstwagen in Corona-Zeiten sogar steuerliche Vorteile mit sich bringen kann.
Ein-Prozent-Regel
Im Normalfall versteuern Arbeitnehmer ihren Dienstwagen, sofern sie ihn auch privat nutzen, mit der pauschalen Ein-Prozent-Regelung. Dazu wird ein Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Gehalt hinzugerechnet, wodurch die Steuern steigen. Kostet der Firmenwagen beispielsweise 50.000 Euro, muss der Arbeitnehmer dafür 500 Euro monatlich als geldwerten Vorteil über seine Lohnabrechnung versteuern.
0,03-Prozent-Regel
Zusätzlich schlagen auch die Fahrten von zu Hause zum Arbeitsplatz steuerlich zu Buche. Dabei wird die Anzahl der Kilometer zwischen Arbeitsstätte und Wohnung mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises (in unserem Beispiel also 15 Euro) multipliziert. Bei 25 Entfernungskilometern für die einfache Fahrt zum Büro ergibt sich also ein zusätzlicher geldwerter Vorteil von 375 Euro, macht einen Gesamtvorteil von 875 Euro monatlich, die auf das Bruttogehalt aufgeschlagen und versteuert werden müssen. Aus beispielsweise 3.000 Euro Bruttogehalt werden also 3.875 Euro.
Und um es noch etwas komplizierter zu machen, wird davon wiederum die Entfernungspauschale – oder auch Pendlerpauschale – von 30 Cent abgezogen. Bei einer einfachen Wegstrecke von 25 Kilometern und 220 Arbeitstagen dürfen also 137,50 Euro monatlich abgezogen werden. Es bleibt ein Monatsbrutto von 3.737,50 Euro übrig, das versteuert werden muss.
0,002-Prozent-Regel im Home-Office
Setzt der Firmenwagen aufgrund der Corona-bedingten Heimarbeit in der Garage Staub an, könnte es nach Auskunft der ARAG Experten vorteilhafter sein, die 0,002-Prozent-Regel anzuwenden. Das kann sich bereits lohnen, wenn das Fahrzeug weniger als 180 Tage im Jahr oder 15 Tage im Monat für Fahrten zur Arbeit genutzt wird. Bei dieser Methode wird jede einzelne Fahrt ins Büro berechnet und besteuert. Dabei wird wieder der Bruttolistenpreis (hier 50.000 Euro) zugrunde gelegt und nun mit 0,002 Prozent multipliziert (= 1 Euro). Das ergibt bei 25 Entfernungskilometern 25 Euro, die pro Fahrt versteuert werden müssen.
Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass die Einzelfahrten für das ganze Jahr über ab Januar dokumentiert werden müssen. In Unternehmen, in denen die Anwesenheit nicht mit einem System erfasst werden, kann beispielsweise eine Zeiterfassung per Outlook-Kalender oder eine Bestätigung des Arbeitgebers als Fahrten-Nachweis dienen.
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