Homeoffice, Kurzarbeit und Co.: Nachdem das Corona-Jahr 2020 den Arbeitsalltag vieler Beschäftigter auf den Kopf gestellt hat, offenbaren sich beim Ausfüllen der Steuererklärung monetäre Auswirkungen. Für viele ist es nicht möglich, die Angaben aus dem vorherigen Jahr einfach zu übertragen oder die Kreuze an den bisherigen Stellen zu setzen.
Stattdessen sind mehr Bundesbürger vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, ein entsprechendes Formular beim Finanzamt einzureichen. Doch was gilt es zu beachten? Und können Betroffene mit Steuerrückzahlungen rechnen?
Markus Mingers, Fachanwalt für Verbraucher-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht, Gründer und Inhaber der Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft, gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die diesjährige Steuererklärung.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Zum Ausfüllen der Formblätter sind in Pandemiezeiten mehr Personen verpflichtet als üblich. Dazu zählt jeder, der vergangenes Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld beziehungsweise sogenannte Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Arbeitslosen- oder Krankengeld erhielt.
Sofern Pensionäre und Arbeitnehmer einen Freibetrag in ihren Lohnsteuerdaten hinterlegten, müssen sie ebenfalls eine Steuererklärung abgeben. Dies gilt ebenso, wenn sie in die Steuerklassen II/V, IV plus Faktor oder VI eingetragen waren.
Wie üblich haben Betroffene, die das Formular selber einreichen, bis zum 31. Juli 2021 Zeit. Da dieses Datum jedoch auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist ausnahmsweise auf den 2. August 2021.
Homeoffice-Pauschale – Vor- oder Nachteil?
„Zur Eindämmung der Corona-Pandemie und im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind viele Angestellte ihrem Beruf in den eigenen vier Wänden nachgegangen. Bedingt durch den kurzfristigen Wechsel auf Remote Work und ohne richtiges Arbeitszimmer richteten sich Beschäftigte übergangsweise im Wohnzimmer oder am Küchentisch ein.
Um solche Szenarien zu berücksichtigen, führte der Gesetzgeber die sogenannte Homeoffice-Pauschale ein. Gebunden ist die Kompensation an konkrete Bedingungen.
Betroffene können maximal 120 Tage, je fünf Euro, geltend machen. Summa summarum ergibt dies 600 Euro, die zu dem Werbungskostenpauschalbetrag von 1.000 Euro zählen. Hiervon profitieren jedoch nur diejenigen, die den Schwellenwert der Werbungskosten übertreffen.
Erfüllt hingegen ein separat abgetrenntes Arbeitszimmer die Anforderungen des Finanzamtes und wird als solches anerkannt, kann die Räumlichkeit dementsprechend abgesetzt werden und steuerliche Vorteile bringen.
Führt das Kurzarbeitergeld zu Steuernachzahlungen?
An sich gilt das Kurzarbeitergeld als steuerfrei. Es unterliegt jedoch – genau wie der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss – dem Progressionsvorbehalt. Will sagen, die Zahlungen werden zur Berechnung des jeweiligen Steuersatzes herangezogen und können zu einem Anstieg der Abgaben führen. Summa summarum führt das dazu, dass in einigen Fällen zu wenig Steuern gezahlt wurden. Ob es tatsächlich zu einer Rückzahlung kommt, hängt dabei von verschiedenen Kriterien ab. Dazu gehören unter anderem Umfang und Dauer der Kurzarbeit.
Ein Beispiel: In Monaten mit 100 Prozent Kurzarbeit schöpften Betroffene ihre steuerlichen Freibeträge nicht aus – dies geschieht erst im Nachgang beim Finanzamt. Gingen hingegen Kurzarbeit und Arbeitslohn in einem Monat einher, berücksichtigte die entsprechende Lohnabrechnung bereits die Freibeträge.
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