Damit sich ein potenzieller Kunde ein umfassendes Bild des beworbenen Autos machen kann, muss die Werbung dafür auch Angaben zur Motorisierung beinhalten. Fehlen diese Angaben, ist die Anzeige unzulässig. So lautet ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln.
In einer Werbung hatte ein Autohaus die Ausstattung, den Verbrauch, die Emissionen, die Energieeffizienzklasse und den Preis des Wagens angegeben. Allerdings fehlte die Motorisierung.
Das Autohaus wurde daraufhin von einem Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung abgemahnt. Dieser verlangte auch die Erstattung der Kosten für die Abmahnung – allerdings erfolglos.
„Aufforderung zum Kauf“
Das Oberlandesgericht gab dem Verband Recht: Bei der Werbung handelt es sich um ein qualifiziertes Angebot, eine sogenannte „Aufforderung zum Kauf“. Der Verbraucher kann aufgrund der Angaben im Text der Werbung das Auto identifizieren und sich eine Meinung darüber bilden. Die Informationen sind dabei hinreichend, um auf dieser Grundlage die Entscheidung beispielsweise darüber treffen zu können, das Autohaus der Beklagten aufzusuchen.
Aber eine „Aufforderung zum Kauf“ muss alle wesentlichen Informationen, als auch Angaben zur Motorisierung, nämlich zu Leistung, Hubraum und Kraftstoffart, enthalten.
Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware, wie einem Neuwagen, benötigt der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung. Erst dann kann er eine „informierte Entscheidung“ treffen. Ohne diese Angaben darf die Werbung daher nicht weiter geschaltet werden.
Der Verband erhält zudem die Abmahnkosten inklusive der Anwaltskosten ersetzt.
Urteil vom am 13. März 2020 (Oberlandesgericht Köln, Az. 6 U 267/19)
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