Auch nach Omas Schlaganfall musste die Alltagsroutine fortgeführt werden. Während der Behandlung der Großmutter im Krankenhaus und der anschließenden Kurzzeitpflege wollte der Hund der alten Dame versorgt und mussten fällige Rechnungen bezahlt werden.
Die Organisation und Übernahme von Omas Verpflichtungen ist in den ersten Wochen sicherlich unproblematisch zu bewältigen. Wenn jedoch ein Angehöriger infolge eines Schlaganfalls, einer demenziellen oder Parkinson-Erkrankung keine Unterschrift mehr leisten und keine Erklärungen abgeben kann, kommen die Familienmitglieder sehr schnell in Bedrängnis.
Es liegt im persönlichen Interesse, die Handlungsfähigkeit eines vertrauten Familienmitglieds, eines Freundes oder auch mehrerer Personen für den Fall der Fälle mit einer Vorsorgevollmacht sicherzustellen. Vollmachten sollten immer schriftlich erteilt und der Aufgaben- und Handlungsspielraum des oder der Vertrauten, zum Beispiel für den Fall einer Pflegebedürftigkeit des Vollmachtgebers, in der Vollmacht exakt festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollten beispielsweise auch die nachfolgenden Fragen geklärt werden:
Vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz gibt es zu Fragen der Vollmacht und den Rechten von Betreuer und Betreutem informative und äußert hilfreiche Broschüren, die auf der Internetseite des Ministeriums zum Download eingestellt sind. Neben einer Betreuungsvollmacht sollten auch Bankvollmachten festgelegt werden, sodass Zahlungsverpflichtungen pünktlich und zuverlässig eingelöst werden können.
Alexander Schrehardt von AssekuranZoom rät deshalb dazu, dass vor der Ausfertigung einer Bankvollmacht mit dem zuständigen Bankberater geklärt werden soll, ob seitens des Geldinstituts ein hauseigenes Druckstück für die Vollmacht gefordert wird.
Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient zu den von ihm (nicht) gewünschten Behandlungsmethoden nicht mehr befragt werden kann. Vor allem die Diskussion um lebensverlängernde Maßnahmen wirft dann die Familienangehörigen in einen emotionalen Mahlstrom. Was hätte Oma entschieden? – Damit die eigenen Wünsche verbindlich berücksichtigt werden und den Angehörigen Gewissensbisse und schlaflose Nächte erspart bleiben, sollten die persönlichen Vorstellungen zu riskanten operativen Eingriffen, lebensverlängernden medizinischen Maßnahmen und zur Spende von Organen in einer Patientenverfügung erklärt werden.
Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR
Nicht wenige Familienstreitigkeiten entzünden sich an der Frage, welcher Angehörige in welchem Umfang bei einem Erbe berücksichtigt wird. Der Gesetzgeber hat die Rangfolge der Erben und deren Pflichtanteile geklärt. Fragen bleiben aber trotzdem in vielen Fällen offen, wie das folgende Beispiel zeigen soll:
Die Ehe von Herrn und Frau Mustermann ist kinderlos, die Eltern beider Ehepartner sind bereits verstorben. Während Frau Mustermann als Einzelkind aufgewachsen ist, hat Herr Mustermann einen Bruder, der – euphemistisch ausgedrückt – eine heitere und kostenintensive Lebensart pflegt. Bei einem Autounfall kommt Frau Mustermann ums Leben, ihr Ehemann verstirbt einen Tag später im Krankenhaus. Die Ehepartner hatten keine testamentarische Verfügung erklärt. Am Todestag von Frau Mustermann geht ihr Vermögen aufgrund fehlender weiterer Erben auf ihren Ehemann über. Nach dessen Tod erhält der ungeliebte Schwager als einziger erbberechtigter Familienangehöriger von Herrn Mustermann somit auch das Vermögen von Frau Mustermann.
Bei einer testamentarischen Verfügung müssen einige Formvorschriften beachtet werden. Mit notarieller Unterstützung können die persönlichen Wünsche rechtssicher erklärt und niedergelegt werden.
Eine testamentarische Verfügung stellt sicher, dass der Letzte Wille auch wirklich respektiert und beispielsweise die langjährige Freundin, die Oma liebevoll gepflegt hat, auch mit einem Erbanteil berücksichtigt wird. Mit einem Testament können – zumindest in der Mehrzahl der Fälle – auch familiäre Streitigkeiten vermieden werden.
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