Sprechen wir von Heilberufen, denken wir in der Regel an einen Hausarzt, Zahnarzt oder den Arzt in der Klinik. Doch das Heilwesen umfasst in Deutschland eine Vielzahl an Berufsgruppen mit und auch ohne eine akademische Ausbildung. Heilberufe sind per Definition im weitesten Sinn Berufe, die sich mit der Diagnose/Feststellung, Behandlung und auch Linderung von Krankheiten und Behinderungen auseinandersetzen beziehungsweise Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege erbringen.
Sie werden durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt. Außerdem ist die Art der Ausbildung ein weiteres Unterscheidungsmerkmal. Heilpraktiker nehmen allerdings eine Sonderstellung ein.
Zu den klassischen akademischen Heilberufen zählen:
- Arzt
- Zahnarzt
- Psychotherapeut (psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut)
- Tierarzt
- Apotheker
Die Grundlage für diese Berufe ist eine universitäre Ausbildung. Die Approbation ist die zwingende Voraussetzung, um den Beruf ausüben zu können. Der Begriff des Heilpraktikers wurde im Jahr 1928 allgemein eingeführt. In Deutschland bezieht er sich auf die berufs- oder gewerbsmäßige und eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde, ohne dass eine Approbation als Arzt oder psychologischer Psychotherapeut vorhanden ist (§ 1 Heilpraktikergesetz).
Heilpraktiker benötigen ferner eine staatliche Erlaubnis und zählen zu den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz. Allerdings gibt es auch Einschränkungen, die die Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente oder die Behandlung von einigen Infektionskrankheiten betreffen. Nicht akademische beziehungsweise teilweise akademische Heilberufe sind:
- Ergotherapeut
- Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Altenpfleger
- Hebamme/Entbindungshelfer
- Heilerziehungspfleger
- Logopäde
- Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinisch-technischer Radiologie-Assistent
- Operationstechnischer Assistent
- Krankenpflegehilfe
- Physiotherapeut
- Diätassistent
- Orthoptisten
- Rettungsassistent
- Notfallsanitäter
So viel verdienen Ärzte
In der Klinik und im Krankenhaus werden Ärzte nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag bezahlt. Dabei wird das Gehalt durch die Position sowie die Dauer der Berufsausübung bestimmt. Im Jahr 2019 bezog zum Beispiel ein Assistenzarzt ein durchschnittliches Bruttojahresgehalt zwischen 55.000 und 70.000 Euro.
Die Bruttoeinstiegsgehälter für Assistenzärzte unterschieden sich im Jahr 2019 zur marginal:
- 4.631 Euro an Unikliniken
- 4.512 Euro in kommunalen Krankenhäusern
- 4.747 Euro in privaten Krankenhäusern
Bei den niedergelassenen Ärzten kann das durchschnittliche Einkommen stark variieren. Hier spielen unter anderem die Ausrichtung des Fachbereichs, die Größe, das Einzugsgebiet oder auch die Länge der Arbeitszeit eine Rolle. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts beläuft sich der jährliche Bruttoreinertrag einer Praxis, nach Abzug der Personalkosten und sonstigen Betriebsausgaben, auf 190.000 Euro im Durchschnitt.
Die private Krankenversicherung – für wen ist sie sinnvoll?
Sobald geklärt ist, dass eine gesetzliche Krankenversicherung lediglich vorübergehend besteht und die private Krankenversicherung später wieder aufgenommen wird, sollte über eine Anwartschaftsversicherung nachgedacht werden. Mit ihr können die geltenden Versicherungsbedingungen quasi für eine Wiederaufnahme der PKV „konserviert“ werden. Damit kann die private Krankenversicherung zum späteren Zeitpunkt ohne Nachteile und unverändert weitergeführt werden. Eine häufig gestellte Frage ist auch, ob eine Anwartschaftsversicherung auch eine Krankenversicherung ist. Dies ist nicht der Fall.
In der Beratung für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung gilt es im ersten Schritt, den Status, die Einkommensverhältnisse sowie das gesamte familiäre Umfeld einzubeziehen. Ein weiterer ausschlaggebender Faktor ist die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Verdient ein Assistenzarzt zu Beginn seiner beruflichen Karriere 55.000 Euro brutto per annum, liegt das Einkommen, knapp unter der Beitragsbemessungsgrenze und der Pflicht für die gesetzliche Krankenversicherung.
Eröffnen niedergelassene Ärzte eine eigene Praxis, sind sie wirtschaftlich unabhängig und durch ihre Selbstständigkeit nicht sozialversicherungspflichtig.
Sobald junge Ärzte die Jahresarbeitsentgeltgrenze erreicht haben, besteht die Möglichkeit für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Je nachdem, welcher Berufsweg nach der Approbation eingeschlagen wird, kann dieser Zeitpunkt relativ gut und vorausschauend geplant werden. Zudem sind die Beiträge in jungen Jahren wesentlich günstiger.
Beschäftigte im Beamtenverhältnis
Stehen Ärzte und Zahnärzte in einem Beamtenverhältnis, haben sie Anspruch auf Beihilfe durch ihren Dienstherrn. Auch für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst vor dem 31. Juli 1998 begann, gilt das Beihilfegesetz, bezogen auf den BAT West. Leistungen, die mit der Beihilfe in Verbindung stehen, sind nicht mit den leistungsstarken Komponenten der PKV gleichzusetzen. Deshalb sollten in der Kundenberatung für einen umfassenden Gesundheitsschutz immer entsprechende Zusatzversicherungen berücksichtigt werden. Mit der Beihilfeergänzungsversicherung der INTER Krankenversicherung können zu einem vereinbarten Prozentsatz ambulante, stationäre und auch zahnärztliche Behandlungskosten abgesichert werden.
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