Ein Unfallgeschädigter darf auf das Restwertangebot eines anerkannten Sachverständigenbüros vertrauen. Er muss auch nicht auf ein höheres Angebot der Versicherung warten. Wenn das Angebot des Versicherers nach dem Verkauf des Unfallfahrzeugs kommt, wird das höhere Angebot beim Schadensersatz nicht berücksichtigt. Dies urteilte das Landgericht Konstanz.
Bei einem Vorfahrtsunfall entstand am Fahrzeug des Klägers ein Schaden von über 30.000 Euro, für den die gegnerische Versicherung vollständig aufkommen musste. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug laut Gutachter aber nur etwa 25.000 Euro bei einem Restwert von 4.750 Euro.
Der Kläger verkaufte das Auto zu diesem im Gutachten angegebenen Restwert. Die gegnerische Versicherung übermittelte nach dem Verkauf ein höheres Restwertangebot in Höhe von etwa 6.100 Euro. Da sie der Meinung war, der Kläger hätte dieses annehmen müssen, berücksichtigte sie das beim Schadensersatz: Sie zog die Differenz zwischen dem tatsächlich erreichten Restwert und dem höheren Angebot der Versicherung ab.
Das Landgericht Konstanz urteilte, dass nicht das höhere Restwertangebot auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen ist. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige habe drei Angebote des maßgeblichen regionalen Markts eingeholt. Der Restwertangabe eines anerkannten Sachverständigenbüros darf man vertrauen. Daher hat er das Fahrzeug zu dem niedrigen Restwertangebot von 4.750 Euro verkaufen können.
Zudem besteht auch keine Pflicht, auf ein höheres Restwertangebot der Versicherung zu warten. Der Unfallgeschädigte darf entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt er sein Unfallfahrzeug verkauft. Da die Versicherung das Restwertangebot erst nach dem Verkauf gemacht hatte, war es dann nicht mehr zu berücksichtigen.
Urteil vom 5. Februar 2019 (Landgericht Konstanz, Az: D 2 O 43/18)
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