Der Vermieter hat die Pflicht, den Benutzer eines Duplexgaragenstellplatzes ordnungsgemäß einzuweisen. Wenn dies nicht geschieht, dass haftet er für den aufgrund der falschen Benutzung entstandenen Schaden. Dies urteilte das Amtsgericht München.
Der Kläger stellte fest, dass beim Hochfahren des Stellplatzes durch eine fremde Person der Kofferraum seines Fahrzeugs beschädigt worden war. Dieser war gegen einen Lüftungskanal gedrückt worden, der an der Wand hinter dem Duplexstellplatz verläuft. Der Kläger hatte sein Fahrzeug rückwärts eingeparkt. Die Hinterräder standen in den dafür vorgesehenen Haltemulden.
Fehlerhafte Einweisung in die Parkplatznutzung?
Der Kläger behauptet, er habe bei Besichtigung des Stellplatzes, bei der lediglich er und die Beklagte anwesend gewesen seien, rückwärts eingeparkt. Man habe festgestellt, dass das Einparken unproblematisch funktioniere. Sie hätten den in Einfahrtposition schräg nach hinten hochgestellten Duplexstellplatz nicht nach oben gefahren. Weitere Instruktionen hätte die Beklagte nicht gegeben. Er selbst habe den Stellplatz nie nach oben gefahren, da der Stellplatz darunter nie belegt gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug jeweils rückwärts eingeparkt, wobei die Räder jeweils in den Haltemulden gestanden hätten. Die vor Ort aushängende Bedienungsanleitung gebe nicht vor, ob man vor- oder rückwärts einparken soll.
Einweisung durch Ehemann erfolgt
Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger bei der Besichtigung ordnungsgemäß in die Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes eingewiesen worden sei. Bei dem Besichtigungstermin seien die Beklagte, ihr Ehemann und der Kläger anwesend gewesen. Der Kläger habe sich nicht an die Informationen gehalten, welche im Rahmen der Einweisung vornehmlich vom technisch versierteren Ehemann gegeben worden seien.
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass die unverstellbar aufmontierten Haltemulden beim Vorwärtseinparken für die Vorderräder die richtige Parkposition vorgeben. Beim Rückwärtseinparken entstehe beim Hochfahren dieser Bühne am Fahrzeugtyp des Klägers solange kein Schaden, wie die Hinterräder die vordere Begrenzung der Haltemulde nur gerade eben erreichen.
Urteil: schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme überzeugt, dass keine entsprechende Einweisung durch die Beklagte oder einen Dritten erfolgte. Die Beklagte hatte sich vor Gericht in Widersprüche verwickelt, so dass das Amtsgericht sie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.507,90 Euro nebst Zinsen und Kosten verurteilte.
Urteil vom 17. Juli 2019 (Amtsgericht München, Az. 425 C 12888/17)
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