Mieter können eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter beantragen, die Versorgung wiederherzustellen, wenn die Gasversorgung eines Mietshauses zusammenbricht und nicht im angekündigten Zeitraum wieder funktioniert und auch der Vermieter die Mieter nicht über die Dauer der Verzögerung informiert hat. Dies urteilte das Landgericht Berlin.
Die Gasversorgung eines Mietshauses war plötzlich zusammengebrochen. Die Mieter benutzten Gas zum Heizen, Kochen und zur Warmwasserbereitung. Die Vermieterin kündigte an, dass in zwei bis drei Wochen wieder alles funktionieren würde. Sie richtete außerdem provisorische Duschen auf dem Dachboden des Hauses ein und verteilte elektrische Kochplatten.
Aber nach drei Wochen gab es immer noch kein Gas und auch keine weiteren Informationen der Vermieterin. Die Mieter einer Wohnung beantragten daraufhin beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Vermieterin, die Gasversorgung wiederherzustellen. Das Gericht gab dem Antrag statt. Die Gasversorgung funktionierte nach insgesamt sechs Wochen wieder.
Nun musste die Frage geklärt werden, ob die einstweilige Verfügung rechtmäßig gewesen war und wer dementsprechend die Verfahrenskosten tragen musste.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und erklärte die einstweilige Verfügung für zulässig. Zwar hat der Vermieter versucht, die Gasversorgung wiederherzustellen, aber dies hat nicht im angekündigten Zeitraum funktioniert. Die Mieter konnten nicht erkennen, wann sie wieder Gas zum Kochen sowie warmes Wasser und eine funktionierende Heizung haben würden.
Beschluss vom 9. September 2019 (Landgericht Berlin, Az. 65 T 66/19)
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