In dem gegenständlichen Streitfall hatte ein Arbeitnehmer, der parallel auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielte, mit seinem Arbeitgeber eine Altersteilzeit vereinbart. Die bestehende Krankentagegeldversicherung hatte der Versicherungsnehmer auch nach Eintritt in die Freistellungsphase fortgeführt.
In der Freistellungsphase erkrankte der Versicherungsnehmer schwer und erhielt von dem privaten Krankenversicherer Krankentagegeld. Nachdem der Krankenversicherer Kenntnis von der Altersteilzeit des Versicherungsnehmers erhalten hatte, forderte der das ausbezahlte Krankentagegeld zurück.
Die Rückforderung begründete der Versicherer damit, dass die Krankentagegeldversicherung bei Wegfall der Voraussetzungen endet (§ 15 Abs. 1 a) MB/KT 2009).
Nachdem der versicherte Arbeitnehmer keine Berufstätigkeit mehr ausübte, sah der Versicherer den Wegfall der Voraussetzungen für die Krankentagegeldversicherung als erfüllt an.
So urteilt der BGH
Der Bundesgerichtshof verneinte sowohl einen Wegfall der Voraussetzungen für die Krankentagegeldversicherung als auch einen Rückforderungsanspruch des Krankenversicherers. Die Richter des vierten Senats führten in ihrer Urteilsbegründung aus, dass sowohl die Aktiv- als auch die Passivphase einer Altersteilzeit ein vollwertiges und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis darstellt.
Nachdem der Anspruch auf Krankentagegeld auf eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person abstellt und aufgrund der Summenversicherung das Krankentagegeld nicht an einen tatsächlichen Verdienstausfall geknüpft sein, erkannte der BGH eine Leistungspflicht des Versicherers und verneinte gleichzeitig die Anwendbarkeit des Bereicherungsverbotes (BGH vom 27.11.2019, IV ZR 314/17).
Das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand bietet älteren Arbeitnehmern die Altersteilzeit.
Ein Beitrag von Alexander Schrehardt von AssekuranZoom.
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