Der Gesetzgeber erhöht die Grenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer zum 1. Januar 2020 von derzeit 17.500 Euro auf dann 22.000 Euro. Die neue Obergrenze für insgesamt in einem Kalenderjahr erzielte Einnahmen, auf die dann keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss, gilt rückwirkend.
„Damit können Kleinunternehmen bereits dieses Jahr - also 2019 - bis zu 22.000 Euro Einnahmen erzielen, ohne ihren Status als Kleinunternehmer zu verlieren“, erklärt Dr. Andreas Zönnchen, Steuerberater und Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes.
„Die Erhöhung bedeutet auch, dass der Kreis der Selbstständigen und Start-ups, die für diese Vereinfachungsregelung in Frage kommen, wächst.“
Ein Beispiel für die Wirkung der neuen Einnahmengrenze
Nadine ist Grafikdesignerin und hat bis Mitte November 2019 einen Umsatz von 17.000 Euro. Sie wird bis Ende 2019 noch Dienstleistungen erbringen, für die sie 1.500 Euro Honorar in Rechnung stellen kann. Nach bisherigem Recht hätte Nadine die Rechnungstellung möglicherweise auf Anfang 2020 verschoben, um nicht im Jahr 2019 über die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro zu kommen und so ab 2020 in die Regelbesteuerung zu fallen. Durch die Änderung zum 1.1.2020 auf 22.000 Euro kann sie das Honorar noch 2019 vereinnahmen, da sie auch mit einem Umsatz von 18.500 Euro in der Kleinunternehmerregelung bleiben kann.
Das ist zu beachten
Rund um die Kleinunternehmergrenze sind darüber hinaus allerdings noch einige Regelungen zu beachten. So dürfen Unternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, in ihren Rechnungen und Quittungen keine Umsatzsteuer ausweisen.
„Außerdem sollte man wissen, dass steuerfreie Erlöse wie zum Beispiel Vermietung von Wohnungen, Heilbehandlungen, Unterrichtsleistungen für staatliche Schulen und Hochschulen, Reverse-Charge-Fälle, also Lieferungen und Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu entrichten hat, oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nicht-Inländer wie Software- oder Video-Downloads nicht in die 22.000-Euro-Grenze eingerechnet werden“, erläutert Dr. Zönnchen.
„Ebenfalls ist zu beachten, dass bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung unter Umständen Berichtigungen beim Vorsteuerabzug vorzunehmen sind, falls für einzelne angeschaffte Gegenstände über 1.000 Euro Vorste uer vom Finanzamt erstattet wurden.
Und zu guter Letzt, und das ist für manchen Kleinunternehmer nicht unwichtig, kann von der Kleinunternehmerregelung auch ohne Überschreiten der Grenzen freiwillig zur Regelbesteuerung gewechselt werden.“
Um hierbei den optimalen Weg für das eigene Kleinunternehmen zu finden, lohnt es sich professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Den passenden Steuerberater um die Ecke findet man leicht und schnell mit dem Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands.
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