Das ändert sich ab dem 01.01.2020

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Der Jahreswechsel bringt regelmäßig gesetzliche Änderungen für den Verbraucher. Ab 01. Januar greifen neue Vorgaben in den Bereichen der privaten und gesetzlichen Altersvorsorge, im Immobilienbereich sowie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

In der privaten Altersvorsorge kann bei der Basisrente ein höherer Beitrag angesetzt werden und in der betrieblichen Altersversorgung steigt die Steuerersparnis sowie die Sozialabgabenfreiheit.

Betriebliche Altersversorgung

Jedes Jahr steigt im Januar auch wieder die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und damit der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. 2020 klettert die BBG nach aktuellem Stand auf 82.800/77.400 Euro (West/Ost).

Die neuen Werte der BBG wirken sich auch direkt auf die betriebliche Altersversorgung aus. Bis zu vier Prozent der jeweils aktuellen BBG können Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren.

Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich damit im Jahr 2020 von 268 auf 276 Euro monatlich, der steuerfreie von 536 auf 552 Euro. Sofern der Arbeitgeber ergänzend entweder eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag noch weiter ausbauen, steuerfrei sogar unbegrenzt. Tipp: Durch die Vereinbarung einer sogenannten BBG-Dynamik wird der Beitrag jedes Jahr automatisch analog der BBG-Entwicklung angepasst.

Basis-Rente

Die Beiträge zu einer Basis-Rente können als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, gemeinsam mit jenen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der dazu mögliche Betrag steigt ab Januar 2020 auf voraussichtlich 25.046 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 50.092 Euro bei Verheirateten.

90 Prozent sind davon ansetzbar. Zum Vergleich: im Vorjahr waren es 88 Prozent. Das bedeutet in Zahlen: Von Beiträgen in Höhe von 25.046 Euro, die maximal gefördert werden können, sind rund 22.541 Euro (45.082 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 50.092 Euro) steuerlich ansetzbar. Die Grenze steigt weiter an – bis im Jahr 2025 der Maximalbetrag komplett steuerlich geltend gemacht werden kann.

Immobilien

Ab dem 01.01.2020 ist eine neue Sonderabschreibung für geschaffenen Wohnraum im Bereich des Mietwohnungsneubaus für die kommenden Steuererklärungen zu berücksichtigen. Künftig können Immobilienbesitzer für neue Wohnungen neben der regulären linearen Abschreibung von zwei Prozent auch eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Sie soll im Jahr der Anschaffung beziehungsweise Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu fünf Prozent jährlich betragen. Die Bemessungsgrundlage liegt bei maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

Die neue Regelung setzt die Erfüllung folgender Vorgaben voraus:

  • Durch Baumaßnahmen wird aufgrund eines im Zeitraum vom 1.9.2018 bis 31.12.2021 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer Wohnraum in einem neuen oder bestehenden Gebäude geschaffen.
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro je Quadratmeter nicht übersteigen.
  • Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung beziehungsweise der Herstellung und in den folgenden neun Jahren der Vermietung zu Wohnzwecken dienen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt der Zusatzbeitrag zur GKV und das Angehörigen-Entlastungsgesetz soll in der gesetzlichen Pflegeversicherung eingeführt werden.

Gesetzliche Krankenversicherung

Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 54.450 Euro auf 56.250 Euro. Wer schon mehr verdient, ist von der Anhebung voll betroffen – für diese GKV-Versicherten steigt der eigene Beitrag.Außerdem steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent.

Auch für Wechselwillige gibt es Änderungen: Wollen sich gesetzlich krankenversicherte Angestellte künftig privat krankenversichern, muss im Jahr 2020 ein Jahresbrutto von mindestens 62.550 Euro nachgewiesen werden. Für privat Krankenversicherte gibt es gute Nachrichten: Durch die Anhebung der Sozialversicherungswerte steigt der maximale Arbeitgeberzuschuss von monatlich 351,66 Euro auf 367,97 Euro.

Pflegeversicherung

Ab 2020 sollen erwachsene Kinder, deren Eltern pflegebedürftig sind und die diese Pflege nicht selbst finanzieren können, erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro zu Unterhaltszahlungen verpflichtend herangezogen werden. Bis dato gelten die sogenannten Mindestselbstbehalte, die dem Unterhaltspflichtigen erhalten bleiben mussten und von den Oberlandesgerichten festgelegt wurden.

Diese Mindestselbstbehalte lagen 2019 in der Regel bei 1.800 Euro für das Kind und zusätzlich 1.440 Euro für dessen Ehegatten. Die neue Regelung sieht vor, dass das Einkommen der Ehepartner der Kinder nicht mehr berücksichtigt wird. Trotzdem darf nicht vergessen werden, dass eine private Pflegezusatzversicherung unverzichtbar ist, wenn das Vermögen des Pflegebedürftigen geschützt werden soll.