BV-pdUK kritisiert Kabinettsbeschluss zur Betriebsrente

BV-pdUK kritisiert Kabinettsbeschluss zur Betriebsrente
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Als halbherzig bezeichnet der Bundesverband pauschaldotierter Unterstützungskassen (BV-pdUK) den jüngsten Kabinettsbeschluss zur Betriebsrente. Die Belastung durch die vollen Kranken- und Pflegekassenbeiträge auf ausgezahlte Betriebsrenten soll mit einem Freibetrag von 159,25 Euro monatlich belegt werden.

Manfred Baier, Vorstandsvorsitzender des BV-pdUK, sagt:

„Diese Regelung ist nicht einmal halbherzig und fördert nicht gerade das ohnehin erschütterte Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge.“

Laut Angaben des Ministeriums würden sich für rund 60 Prozent der Betroffenen, deren Einnahmen aus Betriebsrenten höchstens 320 Euro im Monat betragen, die Beiträge mindestens halbieren. Für Manfred Baier sieht das nur auf den ersten Blick gut aus, würde aber bei genauem Hinsehen Millionen von Betriebsrentnern weiterhin nicht helfen.

Berechnungen des BV-pdUK zeigen, dass bei einem Rentenfaktor von 16 beziehungsweise einer Lebenserwartung von 84, 85 Jahren eine Betriebsrente von 320 Euro einem angespartem Kapital von lediglich rund 61.400 Euro entsprechen würde. Der bei Betriebsrentnern durchschnittlich aufgebaute Kapitalstock liegt aber bei rund 100.000 Euro. Das bedeutet, dass die ganz große Mehrheit der Betriebsrentner weiterhin doppelt zur Kasse gebeten wird. Selbst bei einer Betriebsrente von 1.000 Euro wären die Ersparnisse aus der Reform nur marginal.

Keine Anreize für Unternehmen

Zudem kritisiert Manfred Baier, dass mit dem Entwurf die Chance verpasst wird, auf Unternehmerseite weitere Anreize zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu setzen. Auch bei den Arbeitgebern sinke das Vertrauen in die bAV zusehends. Sie würden längst erkennen, dass ihre Zuschüsse bei der faktischen Beibehaltung der Doppelverbeitragung für die allermeisten Betriebsrentner wenig effektiv eingesetzt wären. Bei versicherungsbasierten bAV-Modellen täten Null- und Minuszinsen ihr Übriges.

Ausgenommen seien lediglich die Arbeitgeber, die in der bAV den fünften Durchführungsweg gehen, da dort die Beiträge zum allergrößten Teil im Unternehmen selbst verbleiben und zur Innenfinanzierung genutzt würden.