Versicherer muss bei falschen Angaben zu Kaufpreis und Vorschäden nicht zahlen

Wenn ein Versicherungsnehmer bei einer Schadensmeldung den Kaufpreis rät und eine Falschangabe zu Vorschäden macht, handelt er arglistig. Dann hat die Versicherung das Recht auf Leistungsverweigerung, so das Oberlandesgericht Dresden.

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Pinocchio-in-Mausefalle-261455801-AS-Comugnero-SilvanaPinocchio-in-Mausefalle-261455801-AS-Comugnero-SilvanaComugnero Silvana – stock.adobe.com

Der Versicherungsnehmer hatte ein Auto mit repariertem Unfallschaden gekauft. Bei einer Schadensmeldung gab der Versicherungsnehmer nicht den Kaufpreis aus seinem Kaufvertrag, sondern einen, den er im Internet recherchiert hatte, an. Auch beantwortete er die Frage nach Vorschäden nicht korrekt.

Bewusste Falschangaben

Darauf verweigerte die Versicherung wegen arglistiger Täuschung die Leistung. Laut Oberlandesgericht Dresden konnte der Versicherungsnehmer keine plausiblen Tatsachen vortragen, die den Täuschungswillen entfallen lassen. Dass seine Angaben zu Kaufpreis und reparierten Vorschäden in der Schadensanzeige unzutreffend waren, hat er eingeräumt.

Seine Erklärungsversuche konnten den Arglistvorwurf nicht ausräumen. Für ein arglistiges Verhalten reicht es nämlich aus, wenn sich der Versicherungsnehmer der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist und annimmt, durch seine Falschangaben die Schadensregulierung möglicherweise zu beeinflussen. Sei es auch nur, um diese zu erleichtern, etwa um Verzögerungen der Regulierung zu entgegnen.

Beschluss vom 7. November 2017 (Oberlandesgericht Dresden, Az.: 4 W 991/17)

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