Wenn ein Versicherungsnehmer bei einer Schadensmeldung den Kaufpreis rät und eine Falschangabe zu Vorschäden macht, handelt er arglistig. Dann hat die Versicherung das Recht auf Leistungsverweigerung, so das Oberlandesgericht Dresden.
Der Versicherungsnehmer hatte ein Auto mit repariertem Unfallschaden gekauft. Bei einer Schadensmeldung gab der Versicherungsnehmer nicht den Kaufpreis aus seinem Kaufvertrag, sondern einen, den er im Internet recherchiert hatte, an. Auch beantwortete er die Frage nach Vorschäden nicht korrekt.
Bewusste Falschangaben
Darauf verweigerte die Versicherung wegen arglistiger Täuschung die Leistung. Laut Oberlandesgericht Dresden konnte der Versicherungsnehmer keine plausiblen Tatsachen vortragen, die den Täuschungswillen entfallen lassen. Dass seine Angaben zu Kaufpreis und reparierten Vorschäden in der Schadensanzeige unzutreffend waren, hat er eingeräumt.
Seine Erklärungsversuche konnten den Arglistvorwurf nicht ausräumen. Für ein arglistiges Verhalten reicht es nämlich aus, wenn sich der Versicherungsnehmer der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist und annimmt, durch seine Falschangaben die Schadensregulierung möglicherweise zu beeinflussen. Sei es auch nur, um diese zu erleichtern, etwa um Verzögerungen der Regulierung zu entgegnen.
Beschluss vom 7. November 2017 (Oberlandesgericht Dresden, Az.: 4 W 991/17)
Themen:
LESEN SIE AUCH
Nutzer eines Mietwagens haftet bei Unfall mit
Zahlung mit seltener Kreditkarte: Rabatt darf nicht in Flugpreis eingerechnet werden
BU-Versicherer ficht Vertrag wegen arglistiger Täuschung an
Beratungspflicht des Sozialamts bei erkennbarem Beratungsbedarf
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
BVerfG bestätigt Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Betroffen sind insbesondere Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG sowie Gesellschaften nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG.
Verfassungsgericht kippt finanzgerichtliche Entscheidungen zur beSt-Nutzungspflicht
Das Bundesverfassungsgericht hat zentrale finanzgerichtliche Entscheidungen zur Nutzungspflicht des elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) aufgehoben. Der Beschluss stärkt den Rechtsschutz von Steuerpflichtigen in einer Übergangsphase, die durch technische Defizite und irreführende Kommunikation geprägt war.
BFH konkretisiert Anforderungen für Betriebsausgabenabzug bei Zinsswaps
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Ausgleichszahlungen aus Zinsswap-Verträgen sind nur dann steuerlich abziehbar, wenn sie konsequent als betrieblich veranlasst behandelt und buchhalterisch frühzeitig erfasst werden. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für die steuerliche Einordnung von Finanzderivaten.
Reitunterricht als Freizeitgestaltung: BFH schränkt Umsatzsteuerbefreiung deutlich ein
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Reitunterricht ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn er klar berufsbezogen ist. Freizeitangebote wie Ponyreiten oder Klassenfahrten gelten als steuerpflichtig.
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.