Das Thema Mietkaution führt nach Beendigung eines Mietverhältnisses regelmäßig zu Streitigkeiten. Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der IDEAL Versicherung, klärt auf.
Grundsätzlich darf der Vermieter die Mietkaution nach dem Auszug so lange zurückbehalten, bis er genau weiß, ob ihm noch Ansprüche aus dem Mietvertrag zustehen. Dies können zum Beispiel Mietschulden, nicht erledigte Schönheitsreparaturen oder zu erwartende Forderungen aus einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung sein. Dabei ist nicht einheitlich geregelt, wie lange der Vermieter sich mit der Rückzahlung Zeit lassen darf. Dies hängt immer vom konkreten Fall ab.
Allerdings ist ein vollständiges Einbehalten der Mietkaution in vielen Fällen nicht zulässig. Etwa wenn die bisherigen Nebenkostenabrechnungen stets ein Guthaben ergeben haben und somit keine Nachforderungen mehr zu erwarten sind.
Auch in Bezug auf Schönheitsreparaturen empfiehlt eine genaue Prüfung, denn viele Mietverträge enthalten Klauseln, die nicht rechtswirksam sind. Zudem sollten Mieter auch die Verjährungsfrist für den Anspruch auf ihre Kaution nicht aus den Augen verlieren. Diese beginnt sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses und endet drei Jahre später mit Ablauf des Kalenderjahres. Laut Wolfgang Müller erhält der ehemalige Mieter kein Geld zurück, wenn die Frist verstrichen ist und die Kaution nicht nachweislich zurückgefordert wurde.
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