Mit Smartphones, Schmuck, Möbeln oder weiteren Raritäten kann beim Verkauf über die Online-Marktplätzen wie eBay, Amazon und Co. durchaus Geld verdient werden. Und ganz gewiss beschäftigen sich damit auch die Finanzämter.
Wer regelmäßig online Artikel verkauft, kann schnell vom Privatverkäufer zum steuerpflichtigen Händler werden. Unter Umständen entstehen dadurch saftige Nachforderungen. Die ARAG Experten informieren über die wichtigsten Steuerfallen.
So sucht das Finanzamt nach Steuersündern
Seit 2013 müssen Portalbetreiber auf Anfrage des Finanzamtes Namen, Adresse und Bankverbindung eines Verkäufers weitergeben und alle Verkäufe auflisten (Bundesfinanzhof, Az.: II R 15/12). Zudem ermittelt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Suchmaschine Xpider, wer über einen längeren Zeitraum oft oder viel Ware über Handelsplattformen verkauft. Vor allem Händler, die Neuware anbieten, geraten bei den Beamten ins Visier. Das zuständige Finanzamt beleuchtet die gewonnen Daten ganz genau und entscheidet jeweils individuell. Wer dann als gewerblicher Händler eingestuft wird, muss mit saftigen Nachforderungen rechnen.
Ab wann ist man gewerblicher Händler?
Der Übergang zwischen Privatverkauf und professionellem Handel ist fließend. Wer seinen Kleiderschrank entrümpelt und die Ex-Lieblingsbluse vom Ex-Lieblingsdesigner verkauft, muss keine Steuern zahlen. Auch die geerbte Münzsammlung kann problemlos online versteigert werden, ohne dem Finanzamt Geld zu überweisen. Werden jedoch dauerhaft gewinnbringend Artikel verkauft, wird man verdächtig. Der Fiskus wird aufmerksam, wenn jemand regelmäßig handelt, hohe Umsätze erzielt, oft Neuware, gleichartige Sachen oder für Dritte verkauft und dabei die angebotene Ware aufwändig platziert.
Aufgepasst bei Wiederverkauf und Spekulationsgütern
Wenn Sachen innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft werden, schaut das Finanzamt genau hin. Zudem interessiert es sich für so genannte Spekulationsgüter wie beispielsweise Gold, Antiquitäten oder Kunst, die schnell verkauft und einen hohen Profit einfahren können. Dann müssen auch private Händler Vorsicht walten lassen und dürfen die jährliche Freigrenze von 600 Euro Gesamtgewinn für private Veräußerungsgeschäfte nicht überschreiten. Gewinne, die darüber liegen, müssen in der Einkommenssteuererklärung als ‚sonstige Einkünfte‘ mit Höhe des Gewinns, Kaufpreis und Datum von An- und Verkauf angegeben werden.
Welche Steuern fallen bei gewerblichen Händlern an?
Gewerbliche Händler müssen Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer zahlen. Dabei liegt der aktuelle Grundfreibetrag, der zur Absicherung des Existenzminimums dient und daher keiner Einkommenssteuer unterworfen ist, bei 9.168 Euro. Wer den Onlinehandel als Nebenverdienst zu seiner nichtselbständigen Tätigkeit betreibt, darf bis zu 410 Euro pro Jahr steuerfrei behalten, ohne eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Es sei denn, er ist dazu bereits aus anderen Gründen verpflichtet. Außerdem muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn die Netto-Umsätze 17.500 Euro nicht überschreiten. Eine Umsatzsteuer wird erst fällig, wenn die Umsätze im zurückliegenden Jahr höher als 17.500 Euro waren und im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro betragen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Kommunen für die Gewerbesteuer zusätzlich die Hand aufhalten könnten, wenn die Gewinne höher als 24.500 Euro pro Jahr sind.
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