Vermieter können Mieter nicht auferlegen, den Parkettboden abzuschleifen, weil dies nicht zu den sogenannten Schönheitsreparaturen zählt. Wenn der Mietvertrag den Mieter dennoch dazu verpflichtet, ist sogar die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam. Dann müssen Mieter beispielsweise auch keine Malerarbeiten bezahlen, urteilte das Amtsgericht Nürnberg.
Der Vermieter einer Wohnung hatte seinen Mietern nach deren Auszug nur einen Teil ihrer Mietkaution zurückgezahlt. Er behielt jedoch 2.049 Euro für Malerarbeiten und 62 Euro für Fahrtkosten ein. Daraufhin klagten die Mieter klagten und forderten die komplette Kaution zurück.
Ihrer Meinung nach hatte der Vermieter diese Beträge nicht einbehalten dürfen, da die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam sei. Diese hat ihnen die Pflicht auferlegt, das Parkett abzuschleifen und zu ölen. Dies sei keine Schönheitsreparatur. Der Vermieter wiederum behauptete das Gegenteil. Die Vereinbarung über die Parkettinstandsetzung sei zulässig, weil er sie individuell mit den Mietern getroffen habe und es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handle.
Schönheitsreparaturklausel als unwirksam
Das Amtsgericht Nürnberg sah die Schönheitsreparaturklausel als unwirksam an und gestand den Mietern den geforderten Betrag zu. Das Gericht erklärte, dass das Abschleifen des Parketts zu den Instandsetzungsarbeiten gehöre, für die der Vermieter zuständig sei. So gehört es nicht zu den Schönheitsreparaturen wie das Anstreichen von Wänden, da es besondere Fachkenntnisse und Werkzeuge erfordere. Eine Klausel, die dem Mieter das Abschleifen des Parketts auferlege, stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Deswegen ist sie nach den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen unwirksam.
Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt:
„Das Gericht betonte, dass es sich hier nicht um eine individuell ausgehandelte Absprache, sondern um ein einseitig vom Vermieter vorgegebenes Vertragsformular gehandelt habe. Die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen waren also anwendbar.“
Der Passus zum Abschleifen des Parketts sei damit nicht nur für sich genommen ungültig, sondern mache die gesamte Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam. Dies führe dazu, dass die Mieter auch keinerlei Kosten für Malerarbeiten tragen müssten und die entsprechenden 2.049 Euro zurückbekämen.
Urteil vom 18. Januar 2019 (Amtsgericht Nürnberg, Az. 29 C 6568/18)
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