Klausel in Hausratversicherung verstößt nicht gegen Transparenzgebot

Mit der Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung, unverzüglich bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Stehlgutliste einzureichen, wird der Versicherungsnehmer nicht benachteiligt, urteilte das Oberlandesgericht Köln.

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Einbrecher-Taschenlampe-Brecheisen-101349101-FO-Andrey-PopovEinbrecher-Taschenlampe-Brecheisen-101349101-FO-Andrey-PopovAndrey Popov / fotolia.com

Geklagt hatte ein bundesweit tätiger Verein, der für die Rechte der Versicherten eintritt. Dieser sah mit dieser Klausel das Transparenzgebot verletzt.

Die Klausel lautet wie folgt:

„§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

(…)

  1. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
  2. a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles

(…)

1. ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen;“

Dabei entspricht die Klausel den Klauselempfehlungen „Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen VHB 2010, Version 01.01.2013“ des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

Urteil des OLG Köln

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Klausel wirksam ist und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist.

Das Gericht begründet das Urteil, dass das Interesse der Beklagten an der streitgegenständlichen Klausel darin liegt, dass durch die Vorlage einer Stehlgutliste die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, die gestohlenen Gegenstände wiederzuerlangen. Auch hat der Versicherer im Schadensfall ein Interesse daran, eine Schadensauflistung zu erhalten, um die behaupteten Schäden auf Plausibilität überprüfen zu können.

Ein Interesse der Vertragspartner am Wegfall sei dagegen nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil entspreche es dem erforderlichen Vorgehen des Geschädigten selbst, die entwendeten Gegenstände dem Versicherer und der Polizei so konkret wie möglich aufzuzeigen, um eine Leistung aus der Versicherung erhalten oder gar die entwendeten Gegenstände zurückerhalten zu können.

Auch muss die Klausel laut dem Oberlandesgericht nicht konkreter formuliert werden und verstößt damit auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Urteil vom 15. August 2017 (Oberlandesgericht Köln, Az. 9 U 12/17)

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