In der dunklen Jahreszeit haben Langfinger Hochsaison. Um sich gegen die finanziellen Folgen eines Einbruchdiebstahls abzusichern, ist die Hausratversicherung der beste Schutz.
Hausratversicherer kommen für gestohlene Habseligkeiten nach einem Einbruch auf und zahlen den Wiederbeschaffungspreis. Voraussetzung sei allerdings eine sogenannte Stehlgutliste, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.
Der Stehlgutliste kommt eine hohe Bedeutung zu, da sie die entwendeten Gegenstände gegenüber der Versicherung auflistet und somit den Wert der gestohlenen Habseligkeiten beziffert. Daher fordern Versicherungen sowie Polizei die Stehlgutliste im Fall eines Einbruchs regelhaft von den Einbruchsopfern an.
Um Beweisschwierigkeiten gegenüber dem Hausratversicherer zu vermeiden und eine solche Stehlgutliste schnell erstellen zu können, empfehle sich bereits grundsätzlich eine präzise Dokumentation des Hausrats und der Wertgegenstände, so Boss. Versicherte sollten daher schon vor einem etwaigen Einbruch ihr gesamtes Hab und Gut dokumentieren – also ihren Besitz regelmäßig auflisten, fotografieren und Rechnungsbelege aufbewahren. Mithilfe dieser eigenen Dokumentation lässt sich im Falle eines Einbruchs schnell erfassen, welche Güter im Haushalt fehlen oder beschädigt wurden und so die erforderliche Stehlgutliste erstellen.
Die eigene Dokumentation sollte stets so aktuell wie möglich gehalten werden. So dürfen zwischenzeitlich erworbene Neuanschaffungen nicht fehlen. Außerdem sollte die vereinbarte Versicherungssumme dem Wiederbeschaffungswert des Hausrats entsprechen, rät Boss. Bei werterhöhenden Neuanschaffungen oder wertmindernden Verkäufen muss die Versicherungssumme entsprechend angepasst werden. Dabei sollte der Neuwert der Gegenstände angesetzt werden.
Kommt es zum Schadenfall, müssen Einbruchsopfer unverzüglich die Polizei informieren, damit diese den Einbruchschaden aufnehmen und die Spuren dokumentieren kann. Die Tagebuchnummer beziehungsweise das Aktenzeichen der Polizei müssen Versicherte dann ebenfalls in der Stehlgutliste angeben und dem Hausratversicherer mitteilen.
Übrigens: Während Vandalismusschäden von den meisten Hausratversicherungen abgedeckt sind, gelten für einige Dinge wie Bargeld und Wertsachen wie Urkunden, Schmuck oder Wertpapiere vertraglich festgelegte Entschädigungsgrenzen. Entscheidend ist, was in den Versicherungsbedingungen geregelt ist