Wer bei einer Schenkung von Immobilien und anderen Werten vorsorglich eine Abfindung vereinbart, um den Herausgabeanspruch anderer Anspruchsberechtigter abzuwehren, kann den zu versteuernden Betrag um diese Summe mindern. So ein Urteil des Finanzgerichts Münster.
Ein Ehepaar hatte ein Ehegattentestament errichtet, in dem festgehalten wurde, dass der überlebende Ehegatte zum Alleinerben als befreiten Vorerben wird. Die drei Söhne sollten als Nacherben eingesetzt werden.
Schenkung an zwei der drei Kinder
Die Frau übertrug nach dem Tode ihres Ehemannes Grundbesitz an zwei der drei gemeinsamen Kinder. Diese mussten in der Folge wegen Übersteigens der Freibeträge eine entsprechende Summe an Schenkungssteuer leisten. Nach dem Tod der Mutter prozessierte das dritte, dabei nicht bedachte Kind gegen die Besitzübertragung.
Ganz konkret forderte der seiner Meinung nach zu kurz Gekommene eine Rückauflassung von Anteilen am übertragenen Grundbesitz.
Bruder leistet Abfindungszahlung
Um einem Rechtsstreit und allen damit verbundenen Unwägbarkeiten zu entgehen, leistete einer der Brüder eine Abfindungszahlung.
Anschließend vertrat er die Meinung, er müsse deswegen nicht den vollen Betrag an Schenkungssteuer begleichen.
Abfindung muss berücksichtigt werden
Das Finanzgericht Münster urteilte, dass der bezahlte Abfindungsbetrag tatsächlich bei der bereits geleisteten Schenkungssteuer berücksichtigt werden müsse – und zwar auch im Nachhinein.
Die Zahlung ist zwar nicht zur Erlangung, jedoch zur Erhaltung des Erwerbs geleistet worden und darum als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Es handelt sich hier um ein rückwirkendes Ereignis, das verfahrensrechtlich eine Änderung des Steuerbescheides ermöglicht.
Urteil vom 14. Februar 2019 (Finanzgericht Münster, Az. 3 K 1237/17)
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