Besteuerung bei Auszahlung des Sterbegeldes an „Nicht-Hinterbliebene“

Besteuerung bei Auszahlung des Sterbegeldes an „Nicht-Hinterbliebene“
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Wenn ein Sterbegeld an Erben, die nicht gleichzeitig Hinterbliebene sind, ausgezahlt wird, unterliegt dies der Einkommenssteuer, urteilte das Finanzgericht Düsseldorf.

Nach dem Tod des Sohnes erhielten die Eltern von einer Pensionskasse ein Sterbegeld in Höhe von 8.000 Euro ausbezahlt. Den Versicherungsvertrag hatte der ehemalige Arbeitnehmer des Sohnes abgeschlossen und nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung auf sich selbst als Versicherungsnehmer umschreiben lassen.

Bezugsberechtigt waren laut Versicherungsschein im Überlebensfall der Sohn und im Todesfall die Hinterbliebenen, das bedeutet der überlebende Ehepartner beziehungsweise die Kinder beziehungsweise der Lebensgefährte. Da der Sohn weder Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährtin noch Kinder hinterließ, zahlte die Pensionskasse die Leistung an die Erben, also die Eltern, aus.

Das Finanzamt erfasste den Bezug des Betrages von 8.000 Euro als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und damit als einkommensteuerpflichtige sonstige Einkünfte. Dagegen klagten die Erben.

Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Damit hat das Finanzgericht das Sterbegeld zutreffend der Besteuerung unterworfen.

In der betrieblichen Altersversorgung wird – so auch die vorliegende Vertragsregelung – eine Hinterbliebenenversorgung (Kapital, Beitragsrückgewähr oder Rente) nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den namentlich benannten Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Sind keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden, wird ein sogenanntes Sterbegeld an die Erben geleistet, das auf einen bestimmten Betrag – vorliegend 8.000 Euro – begrenzt ist.

Das Finanzgericht sah den Einwand der Kläger, dass es sich nicht um eigene Einkünfte, sondern es sich um Einkünfte des Sohnes handelt, als nicht berechtigt. Der Zufluss ist ausschlaggebend für die Besteuerung der Leistung und dem Sohn sind keine Versicherungszahlung zugeflossen.

Urteil vom 06. Dezember 2018 (Finanzgericht Düsseldorf, 15 K 2439/18 E)