Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger klagt gegen ein Bauunternehmen, bei dem er als technischer Mitarbeiter beschäftigt ist. Er ist arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten und wurde auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai.
Kläger verlangt höhere Vergütung
Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto.
Der Kläger verlangt aber eine Vergütung für weitere 37 Stunden und begründet dies damit, dass die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück wie Arbeit zu vergüten sei.
BAG: Gesamte Reisezeit ist zu vergüten
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet, die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Deswegen sind diese in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.
Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte das Gericht in der Sache nicht abschließend entscheiden. Deswegen wurde der Fall unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 17. Oktober 2018 (Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 553/17)
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