Die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, die unter anderem für Berufungen in Wohnraumsachen zuständig ist, hat entschieden, dass Mieter vom Vermieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Räumung und Herausgabe einer Wohnung, die die mittlerweile 87- und 84-jährigen Beklagten, im Jahre 1997 von den Rechtsvorgängern der Klägerin angemietet hatten und die 2015 wegen Eigenbedarf gekündigt worden war. Die Beklagten widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.
Das Amtsgericht Berlin Mitte hat die erhobene Räumungsklage abgewiesen und auch die dagegen erhobene Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin wies nun auch die Berufung mit der Begründung zurück, dass den Beklagten gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zustehe.
Offen blieb dabei, ob die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich derartig erheblich sind wie vom Amtsgericht angenommen. Die beklagten Mieter hätten sich berechtigt darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung – unabhängig von dessen gesundheitlichen und sonstigen Folgen – für Mieter hohen Alters eine „Härte“ i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet.
Der Wert- und Achtungsanspruch alter Menschen
Die Vorschrift sei mit Blick auf den durch Art. 1 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip verkörperten und garantierten Wert- und Achtungsanspruch alter Menschen entsprechend weit auszulegen. Die Richter haben es dahinstehen lassen, ab welchem Alter sich Mieter auf den Härtegrund „hohen Alters“ berufen können, da das Lebensalter der bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung über 80-jährigen Beklagten nach sämtlichen in Betracht zu ziehenden Beurteilungsmaßstäben hoch sei.
Die Kammer befand zudem, dass das als Härtegrund eingewandte hohe Alter des Mieters unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters, die Fortsetzung des Mietverhältnisses gebietet, wenn keine Pflichtverletzung des Mieters für eine Kündigung vorliegt. Eine Interessenabwägung zu Gunsten des Vermieters komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Vermieter besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses geltend machen könne, die ein den Interessen des betagten Mieters zumindest gleichrangiges Erlangungsinteresse begründen würden.
Berechtigtes Interesse des Vermieters war nicht ausreichend
Ein solches müsste in seiner Bedeutung für den Vermieter über ein gewöhnliches „berechtigtes Interesse“ zur Kündigung hinausgehen und an die Gründe heranreichen, die die Beendigung des Mietverhältnisses aus seiner Sicht berechtigterweise als geradezu notwendig erscheinen lassen. Ein entsprechend hohes Erlangungsinteresse könne die Klägerin aber nicht geltend machen, da die von ihr beabsichtigte Eigennutzung der Wohnung zum einen nicht auf eine ganzjährige Nutzung und zum anderen auf bloßen Komfortzuwachs und die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile gerichtet sei.
Revision nicht zugelassen
Die Kammer hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision würde eine Beschwerde von über 20.000,00 EUR erfordern. Ob dieser Wert vorliegend erreicht ist, wäre vom Bundesgerichtshof selbst zu entscheiden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Landgericht Berlin, Urteil vom 12. März 2019, Aktenzeichen 67 S 345/18 sowie in der Vorinstanz: Amtsgericht Mitte, Urteil vom 26. Oktober 2018, Aktenzeichen 20 C 221/16
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