Eine Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung ist als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen, urteilte das Sozialgericht Karlsruhe.
In dem Fall wandte sich die Klägerin gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und eine vom beklagten Jobcenter geltend gemachte Erstattungsforderung.
Auch wenn ihr Ehemann eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung erhalten hat, ist nach Meinung der Klägerin diese Zahlung jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen.
Sozialgericht weist Klage ab
Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab, das die Ausnahmetatbestände des § 11a SGB II nicht erfüllt seien: Die Zahlung stelle keine öffentlich-rechtlich anderweitig zweckbestimmte Leistung i.S.d. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II dar, denn sie sei nicht von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung erbracht worden.
Da die Zahlung als Invaliditätsleistung auf der Basis einer ärztlichen Bescheinigung erbracht worden sei, ist dies keine Leistung, um dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen. Es handelt es sich daher auch nicht um eine Entschädigung/Schmerzensgeldzahlung i.S.d. § 11a Abs. 2 SGB II.
Unter Berücksichtigung auch der anzurechnenden Beträge aus der Zahlung der privaten Unfallversicherung sei – nachdem der überschießende Einkommensanteil des Ehemannes beim Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sei – deren Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum gedeckt. Das zu berücksichtigende Einkommen habe zum Wegfall des Leistungsanspruchs geführt, weswegen die das beklagte Jobcenter rückwirkend die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufheben durfte.
Urteil vom 20. November 2018 (Sozialgericht Karlsruhe, S 15 AS 2690/18)
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