Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall?

Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall?
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Bei einem Unfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nur, wenn ein Arbeitsweg vorliegt. Doch was ist, wenn man kurz zum Tanken fährt oder das Kind vom Kindergarten abholt? Die Experten von ARAG stellen einige Beispiele vor.

Jeder Arbeitnehmer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit zwar nicht vor Unfällen geschützt, aber doch gegen deren Folgen wie beispielsweise Arbeitsausfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Aber dies gilt nur für Unfälle beziehungsweise deren Folgen, die auch infolge der Tätigkeitsausübung geschehen. So ist der Arbeitsweg mitversichert, solange es sich bei ihm um den direkten Weg zur Arbeitsstätte handelt.

Was ist bei Umwegen?

Generell ist der direkte Weg zur Arbeit zu nehmen. Dabei muss der gewählte Weg nicht unbedingt der kürzeste sein. Auch wenn die Arbeit über eine längere Strecke in kürzerer Zeit erreicht werden kann, ist dies versichert. Ausnahmen bilden auch notwendige Umwege, wie die Fahrt der Kinder zum Kindergarten – wenn dies notwendig ist, um beruflich tätig werden zu können. Gleiches gilt für die Mitnahme von Kollegen bei Fahrgemeinschaften.

Was aber nicht versichert ist, ist die Fahrt zur Tankstelle, denn Tanken gehört zum persönlichen nicht versicherten Leben – so urteilten das Hessische Landessozialgericht (Az.: L3 – U 195/07) und das Sozialgericht Detmold (Az.: S14 – U 3/09). Wenn der Arbeitnehmer für die Gründe nicht verantwortlich ist, wie beispielsweise bei einem Stau, kann das Tanken aber durchaus zu dem versicherten Arbeitsweg gehören.

Was ist bei Homeoffice?

Immer häufiger müssen Richter entscheiden, ob Unfälle zu Hause auch Arbeitsunfälle sein können, denn immer mehr arbeiten von zu Hause aus.

So hat laut einer aktuellen Entscheidung sogar ein Versicherungsmakler, der nachts um 1:30 Uhr auf der Kellertreppe gestürzt war, Anspruch darauf, dass sein Sturz als Arbeitsunfall überprüft wird. Der Unfall war passiert, als der Makler nach eigenen Angaben nachts ein Softwareupdate auf den Firmenserver aufspielte. Der Server stand im Keller, das Büro des Mannes befand sich im ersten Stock. Die Berufsgenossenschaft hatte zunächst eine Entschädigung abgelehnt. Der Mann hatte daraufhin geklagt und jetzt vor dem Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 2 U 8/17 R) Recht bekommen. Der Unfallschutz könne „nicht schon deshalb verneint werden, weil die Treppe nicht überwiegend dienstlichen Zwecken dient“, heißt es in dem Urteil. Auch auf die Uhrzeit kommt es demnach nicht unbedingt an. Das vorinstanzliche Landessozialgericht muss jetzt prüfen, ob in der fraglichen Nacht tatsächlich ein Update installiert wurde. Dann kann auch von einem Arbeitsunfall ausgegangen werden.

Auch in einer zweiten Entscheidung stärkte das BSG die Rechte von Arbeitnehmern im Homeoffice. Hier war eine Arbeitnehmerin nach einem Arbeitstag auf der Messe auf dem Weg in ihr Büro zu Hause. Von dort sollte sie über die firmeneigene Software den Geschäftsführer in den USA anrufen. Bepackt mit Notebook, Drucker und Messematerialien stürzte sie auf dem Weg in den Keller, wo sich das Büro befand. Dabei wurde ein Wirbel im Lendenbereich schwer und dauerhaft beschädigt. Auch hier hatte die zuständige Berufsgenossenschaft zunächst keinen Arbeitsunfall anerkennen wollen. Allerdings müsse, wenn Mitarbeiter auf dem Weg zum Homeoffice verunglücken, geprüft werden, ob der Arbeitnehmer eine berufliche Tätigkeit „subjektiv ausführen wollte“. Danach müsse geklärt werden, ob die entsprechende Darstellung des Versicherten „durch objektive Tatsachen eine Bestätigung findet“. Hierbei könnten Ort und Zeitpunkt des Unfalls wichtige Indizien sein. Im vorliegenden Fall gingen die Richter von einem versicherten „Betriebsweg“ aus und sprachen der Frau Unfallschutz zu (BSG, Az.: B 2 U 28/17 R).

Was ist bei Pausen?

Nutzt der Arbeitnehmer seine Pause, um sich beim Bäcker um die Ecke einen kleinen Snack oder ein Getränk für die weitere Arbeitszeit zu holen, unterliegt er auf der zurückzulegenden Strecke dem gesetzlichen Unfallschutz. Dies gilt aber nicht bei einem ausgedehnten Großeinkauf.

Wer sich nur kurz auf eine Zigarette vor die Tür begibt, ist nicht geschützt. So lautet ein Urteil des Berliner Sozialgerichts (Az.: S 68 U 577/12). Rauchen sei im Gegensatz zur Nahrungsaufnahme nicht notwendig, um Arbeitskraft zu erhalten, sondern eine persönliche Entscheidung, die nichts mit der Arbeit zu tun habe.

Der Weg zur Kantine wiederum fällt unter den gesetzlichen Unfallschutz – allerdings nur, wenn kein Umweg eingeschlagen wurde. Allerdings endet der Unfallschutz in der Kantine ebenso wie im Restaurant. So konnte beispielsweise ein Mann, der in der Werkskantine auf Salatsoße ausrutschte und sich den Arm brach, keine Unterstützung von seiner Unfallversicherung erwarten. Schließlich stehe die Nahrungsaufnahme nicht in einem direkten Zusammenhang zu seiner Arbeit, urteilte das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 5 U 1444/11).