Wenn ein Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung unrichtige oder nicht vollständige Angaben macht, hat der Versicherer das Recht, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Darauf wies das Oberlandesgericht Oldenburg hin.
Eine im März 2016 abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung wollte die Klägerin im August 2017 in Anspruch nehmen. Wegen arglistiger Täuschung erklärte die Versicherung allerdings die Anfechtung des Vertrages. Laut der Versicherung hat die Klägerin bei Vertragsabschluss Vorerkrankungen verschwiegen.
Zwar erwähnte die Klägerin einen Reitunfall 18 Jahre zuvor, bei der sie in Folge wegen eines verkürzten Beines eine Schuherhöhung tragen muss, aber gab nicht an, dass sie bei einem Orthopäden war, wegen eines Hexenschusses zwei Tage lang arbeitsunfähig war sowie zwei Monate lang Krankengymnastik verordnet bekommen hatte.
Landgericht Osnabrück weist Klage zurück
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies darauf hin, dass es erwägt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Das OLG war der Meinung, dass durch die fehlenden Angaben der falsche Eindruck erweckt wurde, dass die Klägerin in dieser Zeit beschwerdefrei gewesen ist. Daher erfolgt die Anfechtung des Versicherungsvertrages zu Recht.
Nach dem Hinweis des OLG hat die Klägerin ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgenommen.
Urteil vom 20. August 2018 (Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 5 U 120/18)
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