Schicksal der Barkaution bei Negativzins

Die Deutsche Kautionskasse AG hat bei der Universität Bielefeld eine Einschätzung von Prof. Dr. Markus Artz erbeten, welche Auswirkungen Negativzinsen auf die Barkaution haben. Denn der Gesetzgeber hatte seinerzeit das Szenario „Negativzins“ im BGB nicht berücksichtigt. Die Untersuchung kommt daher zu dem Ergebnis, dass hier der Vermieter am Ende des Mietverhältnisses gezwungen ist, ein möglicherweise „geschrumpftes“ Kautionskonto entsprechend aufzufüllen.

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Die Verpflichtung des Vermieters, eine Kaution anzulegen und nicht nur zu verwahren, ergibt sich aus § 551 Abs. 3 BGB.

Den gesetzlichen Regelfall enthält Satz 1. Danach hat der Vermieter das überlassene Geld bei einem Kreditinstitut zu den für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Bedingungen anzulegen. Der Vermieter verhält sich daher zunächst nicht pflichtwidrig sondern gesetzeskonform, wenn er die überlassene Geldsumme auf einem Sparbuch anlegt und dort die aktuell üblichen Zinsen anfallen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Fallkonstellation des Negativzinses nicht bedacht hat. Insofern finden sich weder in der Literatur noch in den Gesetzgebungsmaterialien Erörterungen zu dieser Fallkonstellation.

Allerdings mag man Erkenntnisse aus der rechtlichen Einordnung alternativer Anlageformen ziehen. Abgesehen von der Anlage auf einem Sparbuch (Satz 1) können die Parteien nach Maßgabe von Satz 2 der Vorschrift auch vereinbaren, eine andere Anlageform zu wählen. Diese alternative Form der Anlage, die nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht in der bloßen Aufbewahrung des Geldes liegt, kann durchaus lukrativer insbesondere aber auch risikovoller sein als der Regelfall des Sparbuchs. Hinsichtlich dieser alternativen Anlageform sind den Gesetzesmaterialien Erörterungen zum Eintritt eines auf die Anlage zurückgehenden Verlustes zu entnehmen. Dort heißt es (BT-Drucks. 14/4553, S.48.):

„Die Vereinbarung einer anderen Anlageform ermöglicht es den Parteien im Sinne von größerer Vertragsfreiheit, das Geld mit höheren Erträgen als den Zinsen nach Satz 1 anzulegen. Realisiert sich der Gewinn nicht in der von den Parteien mit der Geldanlage erwarteten Höhe, bleibt er ganz aus oder tritt sogar ein Vermögensverlust ein, so kann der Mieter anders als im Falle des Satzes 1 weder das eingesetzte Kapital noch eine Mindestverzinsung vom Vermieter zurückverlangen. Letztlich ist er in diesem Fall ebenso wenig schutzwürdig wie der Vermieter. Beide Parteien gehen mit einer von Satz 1 abweichenden Vereinbarung ein vergleichbares Verlustrisiko ein, der Mieter, der sein Kapital „aufs Spiel setzt“ und der Vermieter, der gegebenenfalls seine Sicherheit zu verlieren droht. Sie werden daher sorgfältig abzuwägen haben, bevor sie eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung treffen. Treffen sie eine solche Vereinbarung, so müssen sie auch die möglicherweise negativen Konsequenzen tragen. Wollen sie dieses Risiko nicht eingehen und treffen sie deshalb keine besondere Vereinbarung, so bleibt es bei der Regelung des Satzes 1.“

Auch wenn diese Aussagen keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Gesetzgeber den Fall des Verlustrisikos für die Anlage nach Satz 1 nicht in Erwägung gezogen hat, lässt sich der Schluss ziehen, dass der Mieter bei der Anlage auf einem Sparbuch einen garantierten Anspruch zumindest auf die Rückzahlung des Kapitals hat. Nur, so die Systematik von § 555 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, wenn der Mieter sich damit einverstanden erklärt hat, ein Risiko einzugehen, läuft er Gefahr, einen Teil seines Kapitals zu verlieren. Daraus folgt: Auch wenn sich der Vermieter nicht pflichtwidrig verhält, wenn er die Geldsumme zu derzeit üblichen Zinsen anlegt, ist er verpflichtet, dem Mieter zur gegebenen Zeit den Betrag des zur Verfügung gestellten Kapitals auszuzahlen.

Im Ergebnis ist der Vermieter daher zwar nicht verpflichtet, während des laufenden Mietverhältnisses den Betrag bei Verlust durch einen Negativzins „aufzufüllen“, allerdings hat er Verluste im Zeitpunkt der Rückzahlung an den Mieter auszugleichen.

Prof. Dr. Markus Artz

Bild: © Gerhard Seybert/ fotolia.com

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