Francis Markert, Mitgründer von Drohnen-CampFrancis Markert, Mitgründer von Drohnen-CampDrohnen-Camp

ExklusivDrohnenversicherung: „Viele verlassen sich auf den Hinweis ‚Drohne mitversichert‘“

Veröffentlichung: 17.09.2026, 16:09 Uhr - Lesezeit 10 Minuten

Drohnen können Bestandteil einer Privathaftpflichtversicherung sein. Doch ob der Schutz tatsächlich zum Einsatz passt, ist damit noch nicht geklärt. Francis Markert, Mitgründer von Drohnen-Camp, erklärt im Interview, welche Unterschiede häufig übersehen werden – und warum selbst eine vorhandene Versicherungsbestätigung nicht jedes Problem löst.

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Eine Auswertung von Drohnen-Camp hatte erhebliche Unterschiede zwischen 26 Drohnenversicherungstarifen von sieben Versicherern und Vermittlern gezeigt. Trotz gleicher Deckungssummen unterschieden sich nicht nur die Beiträge deutlich. Auch BVLOS-Flüge, landwirtschaftliche Anwendungen oder der Auslandsschutz werden je nach Tarif unterschiedlich behandelt.
Doch welche Unterschiede sind in der Praxis besonders relevant? experten.de sprach darüber mit Francis Markert, Mitgründer von Drohnen-Camp, vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannter Prüfer für A2- und STS-Fernpilotenzeugnisse sowie Co-Autor des Fachbuchs „Drohnen – die große Fotoschule“.

Herr Markert, was hat Sie bei Ihrer Auswertung selbst am meisten überrascht?

Überrascht hat mich weniger der Preis als die Frage, was teilweise überhaupt als Drohnenversicherung angeboten wird. Viele Privathaftpflichtversicherungen werben damit, dass Drohnen mitversichert sind. Entscheidend ist aber, ob der Schutz auch den besonderen Anforderungen des Drohnenbetriebs gerecht wird und beispielsweise eine entsprechende Versicherungsbestätigung zur Verfügung gestellt werden kann.
Auch beim versicherten Personenkreis gibt es Unterschiede. In der Praxis erleben wir immer wieder, dass sich Privatpersonen auf den Hinweis „Drohne mitversichert“ verlassen, ohne die konkreten Bedingungen genauer zu prüfen. Dadurch können Versicherungslücken entstehen.

Welche Unterschiede werden von Drohnenpiloten besonders häufig übersehen?

Ganz oben steht die Annahme, dass die eigene Privathaftpflicht den Drohnenbetrieb automatisch ausreichend abdeckt. Dabei gelten im Luftrecht besondere Haftungsregeln, insbesondere die Gefährdungshaftung.
Vielen ist beispielsweise nicht bewusst, dass die Halterverantwortung auch dann relevant bleibt, wenn eine andere Person die Drohne mit Zustimmung des Halters steuert. Eine spezialisierte Luftfahrthaftpflichtversicherung sollte diesen Besonderheiten Rechnung tragen. Der Unterschied zwischen einer allgemeinen Privathaftpflicht mit eingeschlossenem Drohnenrisiko und einer spezialisierten Drohnen- beziehungsweise Luftfahrthaftpflichtversicherung ist vielen Piloten nicht bewusst.

Für die Aufnahme in Ihren Vergleich verlangen Sie unter anderem eine aussagekräftige Versicherungsbestätigung. Warum ist diese für Sie so wichtig?

Behörden verlangen in der Praxis unter anderem Angaben zum versicherten Fluggerät mit Modellbezeichnung und Seriennummer, zum räumlichen Geltungsbereich sowie zur Deckungssumme in Sonderziehungsrechten. Aus unserer Community erhalten wir immer wieder die Rückmeldung, dass Bescheinigungen ohne erforderliche Angaben von Behörden nicht akzeptiert werden.
Ein zweites Kriterium ist für uns der versicherte Personenkreis. Alle Personen, die mit Zustimmung des Versicherungsnehmers die Drohne steuern dürfen, müssen versichert sein. Aufgrund der besonderen Halterhaftung im Luftrecht ist das aus unserer Sicht ein wesentliches Qualitätsmerkmal einer Drohnenversicherung.

Wo verläuft die Grenze zwischen privater und nicht privater Nutzung? Gerade bei Social-Media-Aufnahmen dürfte sie nicht immer offensichtlich sein.

Die Abgrenzung ist tatsächlich nicht immer so eindeutig, wie viele Drohnenpiloten vermuten. Gerade bei gesellschaftlichem Engagement, Vereinsaktivitäten, Rehkitzrettung, Einsätzen für Organisationen oder beruflichen beziehungsweise wissenschaftlichen Zwecken sollte geprüft werden, ob der vorhandene Versicherungsschutz den konkreten Einsatz tatsächlich umfasst.
Auch das Teilen von Luftaufnahmen in sozialen Netzwerken kann je nach Vertragsbedingungen relevant sein, insbesondere wenn Inhalte kommerziell genutzt oder monetarisiert werden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte deshalb vorab die Versicherungsbedingungen prüfen. Einige Anbieter regeln ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Drohnenfotos und -videos im Internet beziehungsweise in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden dürfen.

In 35 der 40 untersuchten Tarifvarianten sind USA und Kanada vom weltweiten Schutz ausgenommen. Wo lauern beim Auslandsschutz weitere Überraschungen?

Typischerweise können neben den USA und Kanada beispielsweise Kriegsgebiete oder Länder, die bestimmten Sanktionen unterliegen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Häufig handelt es sich dabei allerdings ohnehin um Staaten oder Regionen, in denen der Drohnenbetrieb stark eingeschränkt oder nicht zulässig ist.
Deshalb lohnt sich vor Auslandsreisen immer ein Blick in den konkreten räumlichen Geltungsbereich und die Ausschlüsse des eigenen Vertrags.

Ein auffälliges Ergebnis Ihrer Untersuchung betrifft BVLOS-Flüge: 75 Prozent der Varianten decken sie nicht ab. Wie relevant ist das bislang?

Spannend ist der Flugbetrieb außerhalb der direkten Sichtweite vor allem im industriellen Kontext, beispielsweise bei der Inspektion von Infrastruktur oder beim Anlagenschutz, aber auch für verschiedene Behörden.
In unseren Schulungen beobachten wir, dass das Interesse daran deutlich zunimmt und sich immer mehr Unternehmen und Behörden mit BVLOS-Flügen auseinandersetzen. Das liegt zum einen am technischen Fortschritt, zum anderen an rechtlichen Entwicklungen und Vereinfachungen.

Sie betreiben selbst einen Vergleich und bieten zugleich über die Plus-Mitgliedschaft Versicherungsleistungen an. Wie trennen Sie beides?

Die Plus-Mitgliedschaft ist kein unmittelbar vergleichbares Versicherungsprodukt, sondern ein Gesamtpaket mit weiteren Leistungen, beispielsweise Videokursen und einer Karte mit Drohnen-Spots. Ein reiner Preisvergleich mit eigenständigen Versicherungstarifen wäre deshalb aus unserer Sicht nicht sinnvoll.
Im Rechner bewerten wir ausschließlich objektiv nachvollziehbare Tarifmerkmale aus den Versicherungsbedingungen und nehmen kein zusätzliches redaktionelles Ranking vor. In der Standardsortierung nach Preis wird unser eigenes Angebot beispielsweise gar nicht angezeigt, weil das Gesamtpaket preislich nicht mit einem reinen Versicherungstarif konkurrieren kann.
Wichtig ist außerdem: In die vorliegende Auswertung der 26 Tarife von sieben unabhängigen Versicherern und Vermittlern ist die Plus-Mitgliedschaft ausdrücklich nicht eingeflossen.

Was kann Ihre Auswertung nicht leisten?

Für die Beurteilung der Leistungen haben wir die jeweiligen Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt, die Preise wurden über die Angebote der Anbieter erhoben. Erfasst wurden unter anderem Preis, Deckungssumme, Selbstbeteiligung, Anzahl der versicherten Drohnen, Gewichtsgrenzen, räumlicher Geltungsbereich, BVLOS-Flüge, Behördeneinschlüsse, landwirtschaftliche Anwendungen sowie Grenzen für nebenberufliche Tätigkeiten.
Nicht beurteilen konnten wir beispielsweise die Qualität der Schadenregulierung. Hierzu lassen die Vertragsbedingungen und Tarifdaten keine belastbare Aussage zu. Die Daten werden von uns laufend aktualisiert. Der Stand der vorliegenden Auswertung ist der 11. September 2026.

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