IP-Adressen auf Vorrat – Drei Monate ohne Anlass
Das Bundesjustizministerium will IP-Adressen drei Monate lang speichern lassen. Der vorgelegte Gesetzentwurf von Ministerin Stefanie Hubig (SPD) sieht vor, dass Internetanbieter nicht nur dynamische IPs, sondern auch die zugehörigen Zuordnungsdaten sichern – vorsorglich, nicht anlassbezogen. Was als pragmatischer Schritt gegen Cyberkriminalität erscheint, ist rechtlich heikel und politisch ein Wiederaufgriff eines alten Konflikts: der Vorratsdatenspeicherung.
Koalitionslogik als Treiber
Rechtlich ist der Vorschlag nicht neu. Die Speicherung wurde bereits 2017 ausgesetzt – zu unsicher war die verfassungsrechtliche Lage. Die Ampelregierung fand keinen Konsens, die FDP verhinderte eine Neuauflage. Nun greift die aktuelle Große Koalition auf, was im eigenen Koalitionsvertrag verankert wurde: die dreimonatige Pflichtspeicherung durch Netzbetreiber. Das Gesetz wurde am 20. Dezember zur Ressortabstimmung freigegeben, im Frühjahr 2026 soll es in den Bundestag eingebracht werden.
Ermittlungsinteresse trifft Rechtsrahmen
Hubigs Argument: IP-Adressen seien oft die „einzigen Spuren“ bei der Verfolgung schwerer Delikte im Netz. Die Polizei, etwa die GdP, begrüßt den Vorstoß – moniert aber, drei Monate reichten bei langwierigen Verfahren kaum aus. Datenschützer, IT-Verbände und die Grünen kritisieren hingegen den Bruch mit rechtsstaatlichen Prinzipien: Eine anlasslose Speicherung verstoße gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2014 und weitere Entscheidungen seither.
Die Ministerin verweist auf Schranken: keine Profilbildung, keine Bewegungsdaten, kein Zugriff ohne richterlichen Beschluss. Das soll Verhältnismäßigkeit sichern. Doch die Begründung bleibt formal – warum ausgerechnet drei Monate, warum ohne jede Bedingung? Hier schließt sich die Debatte an frühere Entwürfe zur Vorratsdatenspeicherung, die an ähnlicher Unschärfe gescheitert waren.
Systemfrage hinter dem Speicherbefehl
Technisch ist die Speicherung von IP-Zuordnungen banal. Rechtlich ist sie sensibel. Politisch ist sie ein Test: Wie viel Datenspeicherung gilt heute als verhältnismäßig? Die Unschärfe liegt im Ansatz. Statt auf konkrete Anlässe oder Quick-Freeze-Modelle zu setzen, wie sie europarechtskonform wären, geht das Gesetz in die Fläche. Die Norm richtet sich gegen unbekannte Täter – und erreicht damit alle Nutzer. Was als Ausnahme formuliert ist, funktioniert als Regel.
Regelung ohne Richtungsentscheidung
Der Entwurf wirkt pragmatisch – aber unsystematisch. Er gibt Ermittlern Werkzeuge, ohne klare rechtliche Stabilität zu garantieren. Er schützt keine Daten, sondern verlangt ihre Aufbewahrung. Er behauptet Freiheitswahrung, verzichtet aber auf die Debatte darüber, wie diese konkret gesichert werden soll. Die Folge: technische Umsetzung ohne konzeptionelle Steuerung.
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