Der 30. November bleibt für viele Kfz-Versicherte ein kritischer Termin – auch wenn er in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt. Wer seine Beitragsrechnung erst im November inklusive einer Erhöhung erhalten hat, kann dennoch wechseln.
Stichtag fällt auf Sonntag – aber nicht alle Versicherer lassen später kündigen
Der klassische Kündigungstermin für Kfz-Versicherungen mit kalenderjährlicher Laufzeit ist der 30. November. In diesem Jahr fällt er jedoch auf einen Sonntag – und genau das sorgt für Unsicherheit: Einige Versicherer akzeptieren Kündigungen erst am Montag, dem 1. Dezember. Andere bestehen darauf, dass die Kündigung spätestens am 30. November eingehen muss. Aljoscha Ziller, Geschäftsführer der Verivox Versicherungsvergleich GmbH, erklärt die Besonderheit: „Bei Versicherungen ist umstritten, ob sich die Kündigungsfrist auf den nächsten Werktag verlängert, wenn der eigentliche Stichtag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt.“ Sein Rat lautet daher: „Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte die Kündigung bis zum 30. November beim aktuellen Versicherer eingegangen sein.“
Sonderkündigungsrecht: Vier Wochen ab Eingang der Rechnung
Unabhängig vom Stichtag haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Prämie steigt und die Beitragsrechnung erst im November zugestellt wurde. Die Regeln:
- Bei einer Beitragserhöhung gilt ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen ab Zugang der Rechnung.
- Der Versicherer muss den Wechsel ermöglichen – selbst wenn der 30. November bereits verstrichen ist.
- Dies gilt für alle Arten von Preiserhöhungen, auch für indirekte.
Laut Modellrechnungen von Verivox beträgt das mögliche Sparpotenzial bis zu 49 Prozent, wenn Versicherte den Tarif wechseln.
Versteckte Preiserhöhungen werden oft übersehen
Nicht jede Preiserhöhung ist auf den ersten Blick sichtbar. Besonders häufig tritt folgender Fall auf: Der Beitrag bleibt formal gleich oder sinkt leicht. Aber: Der Versicherer gibt den höheren Schadenfreiheitsrabatt nicht vollständig weiter, obwohl das Jahr unfallfrei war. Ziller warnt: „Viele Kunden übersehen Preiserhöhungen, weil sie nicht immer offensichtlich sind.“ Entscheidend sei der Vergleichsbetrag auf der Jahresrechnung: „Liegt der Rechnungsbetrag über diesem Wert, handelt es sich um eine Preiserhöhung und Versicherte haben ein Sonderkündigungsrecht.“
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