Haustierbetreuung im Urlaub: So lassen sich die Kosten steuerlich absetzen

Veröffentlichung: 21.07.2025, 10:07 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Der Sommerurlaub steht vor der Tür – und damit für viele Haustierhalter die Frage: Wer kümmert sich um Hund, Katze oder Kaninchen, wenn man selbst verreist? Wer dafür professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, kann unter bestimmten Bedingungen einen Teil der Kosten steuerlich geltend machen. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) jetzt hin.

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Hintergrund: 34 Millionen Haustiere in deutschen Haushalten

Laut einer repräsentativen Erhebung des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) lebten im Jahr 2024 rund 34 Millionen Heimtiere in Deutschland – vom Goldhamster bis zum Bernhardiner. Am häufigsten vertreten: Katzen (16 Mio.), gefolgt von Hunden (10,5 Mio.).

In 44 Prozent der deutschen Haushalte gehört mindestens ein Tier zur Familie. Und wenn die verreist, bleiben viele Vier- und Zweibeiner zu Hause – betreut von Nachbarn, Freunden oder professionellen Dienstleistern.

Gesetzliche Grundlage: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Kosten für eine Tierbetreuung können steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden – vorausgesetzt, die Betreuung findet im Haushalt oder auf dem Grundstück der Halterinnen und Halter statt. Das heißt: Die Betreuerin oder der Betreuer muss direkt zum Wohnort des Tieres kommen. Nur dann erkennt das Finanzamt die Leistung an.

Nicht begünstigt sind hingegen Aufwendungen für Tierpensionen oder Hundehotels. Auch die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten bleibt steuerlich außen vor – es sei denn, diese stellen eine ordnungsgemäße Rechnung und es erfolgt eine unbare Zahlung.

Steuerlich absetzbar sind 20 % der Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen – maximal 4.000 Euro im Jahr. Die Gesamtausgaben dürfen dabei 20.000 Euro jährlich nicht überschreiten. Entscheidend: Die Zahlung muss unbar erfolgen, etwa per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an.

Übrigens: Die Steuerermäßigung gilt nicht nur für Urlaubsvertretungen. Auch Dienstleistungen wie die Fell- oder Krallenpflege durch mobile Tierfriseure oder Tierpfleger können berücksichtigt werden – sofern diese im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden. Findet die Leistung dagegen außerhalb des eigenen Zuhauses statt, entfällt die steuerliche Begünstigung.

Entlastung mit Grenzen

Die Möglichkeit, Tierbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, ist eine Entlastung für Tierhalter – allerdings mit klaren Grenzen. Entscheidend ist, wo die Dienstleistung erbracht wird und wie sie bezahlt wurde. Wer rechtzeitig plant und auf eine ordnungsgemäße Abwicklung achtet, kann zumindest einen Teil der Ausgaben für die tierische Urlaubsvertretung beim Finanzamt zurückholen.

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