IDD-Eckdaten im Überblick

Veröffentlichung: 12.03.2018, 06:03 Uhr - Lesezeit 6 Minuten

Mit dem 23. Februar 2018 ist die Umsetzung der IDD in deutsches Recht nun in Kraft. Problematisch ist dabei vor allem, dass viele gesetzliche Bestimmungen noch gar nicht feststehen. Gleichwohl sinkt die Zeit, welche Versicherungsvermittler noch haben, sich auf die neue Regulatorik einzustellen. Der vorliegende Artikel soll einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Versicherungsvermittler geben.

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Ungemach droht für Vermittler gleich in doppelter Hinsicht bezüglich der Anpassung von Vergütungssystemen. Zum einen sind Versicherer dazu gehalten, ihre eigenen Vergütungssysteme im Hinblick auf die IDD anzupassen; zum anderen ist der Vermittler selbst dazu gehalten, hieran mitzuwirken und diese neuen Systeme auch im eigenen Unternehmen (zum Beispiel gegenüber Mitarbeitern) umzusetzen.

Anpassung der Provisionssysteme

Nach § 48a VAG dürfen Vergütungsvereinbarungen zwischen Versicherer und Vermittler nicht mit der Pflicht der Vermittler kollidieren, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln. Damit sind zukünftig zum Beispiel Verkaufsziele oder Stückprämien unzulässig. Solche Vergütungssysteme sind gerade in der Ausschließlichkeit jedoch noch häufig anzutreffen. Versicherer dürften daher dazu angehalten sein, diese Vergütungsvereinbarungen anzupassen. Hierdurch könnten die Vergütungssätze insgesamt unter Druck geraten.

cms.ovweh.x Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Jens Reichow:

„Die neue Regulatorik stellt viele Versicherungsvermittler vor neue Herausforderungen. Diese können jedoch gemeistert werden.“

Spiegelbildlich dürfen aber nach § 14 VersVermV-E auch die Vergütungssysteme des Vermittlers selbst gegenüber seinen Beschäftigten auch nicht mit deren Verpflichtung, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, kollidieren. Der Vermittler ist daher dazu angehalten bestehende Vergütungssysteme seines Unternehmens ebenso anzupassen.

Besonders reguliert wird auch die Vergütung im Bereich der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten. Hier darf sich die Vergütung zukünftig nicht negativ auf die Beratungsleistung auswirken. Dies gilt sowohl für Vergütungen, welche der Vermittler seitens des Versicherers erhält, als auch für Vergütungen, welche der Vermittler abgibt.

Erweiterung der Beratungspflichten bei Versicherungsanlageprodukten

Im Bereich der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ist der Vermittler zukünftig mit erweiterten Beratungspflichten konfrontiert. Die Beratung im Altersvorsorgebereich nähert sich dadurch der Beratung im Investmentbereich an. Auch bei der Vermittlung eines Versicherungsanlageproduktes hat der Vermittler daher den Versicherungsnehmer nach seinen finanziellen Verhältnissen, Kenntnissen und Erfahrungen sowie Anlagezielen zu befragen.

Erweiterte Erstinformation

Die Erstinformation des Versicherungsvermittlers wird umfangreicher. Neben den bisherigen Angaben sind nunmehr auch Angaben zu den erhaltenen Vergütungen zu machen. Der Vermittler muss danach Angaben machen, ob er auf Honorarbasis oder Provisionsbasis tätig ist. Ferner muss er auch offenlegen, ob er anderweitige Zuwendungen (zum Beispiel Bürokostenzuschuss, Incentives) erhält. Daneben hat auch eine Mitteilung zu erfolgen, ob er eine Beratung anbietet.

Vermeidung von Interessenkonflikten

Soweit es möglich ist, sind Interessenkonflikte seitens des Versicherungsvermittlers zu vermeiden. Er ist also zukünftig dazu angehalten, sein Unternehmen so aufzustellen, dass Interessenkonflikte nicht bestehen. Sind diese im Einzelnen nicht vermeidbar, so trifft ihn gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Aufklärungspflicht.

Beschwerdemanagement

Versicherungsvermittler sind auch zukünftig verpflichtet – unabhängig von ihrer Unternehmensgröße –, ein Beschwerdemanagement zu unterhalten. Hierzu hat sich der Versicherungsvermittler selbst entsprechende Leitlinien zu geben, wie mit Beschwerden umgegangen wird. Auf Verlangen muss er der für ihn zuständigen IHK auch Einblick in sein Beschwerdemanagementsystem geben. Versicherungsvermittler sind also gut beraten, ein solches System zu etablieren, damit dieses auf Verlangen vorgelegt werden kann.

Fazit

Die neue Regulatorik stellt viele Versicherungsvermittler vor neue Herausforderungen. Diese können jedoch gemeistert werden. Vermittler sollten daher die kommenden gesetzlichen Änderungen frühzeitig kennen und Handlungsoptionen für das eigene Unternehmen festlegen.

Jöhnke & Reichow, Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, Mail

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