BU: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen geeigneter Schutzmaßnahmen?

Veröffentlichung: 28.11.2018, 06:11 Uhr - Lesezeit 9 Minuten

Das OLG Dresden befasste sich mit den beruflichen Aspekten der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit – eine Zusammenfassung zum Fall von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke.

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cms.xknao.x Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Der Sachverhalt vor dem OLG Dresden

Dem Urteil des OLG Dresden (27.03.2018, Az. 4 U 1519/17) lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger stellte einen Leistungsantrag bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung wegen entstandener Berufsunfähigkeit. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung verpflichtete sich die Versicherung, die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen, wenn der Versicherte zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist. Bei Selbstständigen setzt die vollständige Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen zusätzlich voraus, dass die versicherte Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebs außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben.

Der Kläger war zuletzt als Koch im Eiscafé tätig. Infolge einer bakteriellen Herzinnenhautentzündung und einem hierdurch verursachten Hirninfarkt kam es beim Kläger zu langfristiger Muskelschwächung des linken Arms und linken Beins. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ließ den Kläger durch einen Gutachter untersuchen. Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens stand fest, dass der Kläger seine konkrete Berufstätigkeit als Koch in einem Eiscafé nicht mehr ausüben konnte und Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorlag. Die Versicherung lehnte die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit dennoch ab.

Die beruflichen Aspekte der Berufsunfähigkeit – Darlegung des Berufsbildes

Warum die Leistungsablehnung? Im Rahmen der Prüfung einer Berufsunfähigkeit werden neben den medizinischen Faktoren auch berufliche Aspekte geprüft.

Wer eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit geltend machen will, muss zunächst substantiiert vortragen, wie seine letzte berufliche Tätigkeit „in gesunden Tagen“ ausgestaltet war. Dies muss er im Bestreitensfalle auch beweisen, z.B. durch Zeugenbeweis. Die Angabe eines bloßen Berufstyps genügt nicht (vgl. BGH vom 30.9.1992, Az. IV ZR 227/91). Berufskundliche Unterlagen mit Beschreibung eines üblichen Berufsbildes helfen nicht weiter, denn die individuellen Gegebenheiten am Arbeitsplatz weichen hiervon meist ab.

Mithin ist eine konkrete Arbeitsbeschreibung erforderlich. Art, Häufigkeit und Umfang der anfallenden Arbeiten müssen nachvollziehbar beschrieben werden. Die Berufsbilddarlegung soll dem Sachverständigen nämlich Informationen für seine medizinische Beurteilung der Berufsunfähigkeit liefern. Dieser muss wissen, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten Berufsausübung auswirkt. Dazu interessiert ihn, welche Anforderungen das Arbeitsumfeld des Versicherten an diesen stellt (vgl. BGH vom 22.09.2004, Az. IV ZR 200/03).

Was will der Versicherer von dem Versicherungsnehmer wissen?

Wie sieht ein typischer Arbeitstag aus? Wie ist der Arbeitsplatz ausgestaltet? Welche Tätigkeiten werden tatsächlich jeden Tag wie lange aus ausgeführt? Das sind die Fragen, die den Versicherer interessieren. Dieser prüft sodann, ob eine 50-prozentige Einschränkung vorliegt. Ein solche liegt beispielsweise vor, wenn täglich 8 Stunden gearbeitet wurde und nun nur noch 4 Stunden gearbeitet werden kann. Des Weiteren interessiert den Versicherer, ob der Versicherungsnehmer angestellt oder selbstständig tätig ist. Denn hier wird die sogenannte Umorganisationsmöglichkeit geprüft: Können Sie den Arbeitsplatz umorganisieren, Tätigkeiten delegieren und dadurch – trotz Erkrankung – weiter berufstätig sein?

„Der Versicherer sollte es aber nicht übertreiben“

Allerdings dürfen keine übersteigerten Anforderungen an die substantiierte Darlegung des Berufsbildes gestellt werden (vgl. BGH vom 7.7.2010, Az. IV ZR 63/08; OLG Köln vom 4.5.2016 – Az. 20 W 44/15) und dem Versicherten die Versicherungsleistung so erschwert werden. Es genügt auch eine Beschreibung in Stichpunkten oder Schlagworten, aufgrund derer sich jeder die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann (vgl. OLG Dresden vom 27.6 2017, Az. 4 U 1772/16).

Vorliegend hat der Kläger seine bisherige berufliche Tätigkeit im Eiscafé hinreichend substantiiert dargelegt, indem er seinen Arbeitstag beschrieben, seine jeweils dazugehörigen Beschwerden und Einschränkungen geschildert und diese nach Art eines Stundenplans nochmals aufgegliedert hat.

Auf diese Klausel sollten Versicherungsnehmer unbedingt achten!

Sind Sie als Selbstständiger berufsunfähig, dann achten Sie darauf, was in den Versicherungsbedingungen zum Thema „Umorganisation des Arbeitsplatzes“ steht! Viele Versicherer haben eine solche Umorganisationsklausel in ihren Versicherungsbedingungen. Durch die Möglichkeit einer Umorganisation des Arbeitsplatzes gelten Sie dann plötzlich nicht mehr als berufsunfähig. Dies betrifft vor allem Berufstätige, die ein Unternehmen leiten, die auszuübenden Tätigkeiten selbst festlegen und die Aufgaben im Unternehmen neu verteilen können.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger keine Pflicht, seine Berufsfähigkeit durch Umorganisation des Arbeitsplatzes wiederherzustellen. Nach den Bedingungen der Versicherung kam eine zumutbare Umorganisation nur bei Selbstständigen in Betracht. Zu diesen zählte der Kläger nicht, da er kein Direktionsrecht hatte. Somit war ihm eine Umgestaltung der betrieblichen Abläufe unmöglich.

Die Verpflichtung eines Selbstständigen zu einer Umorganisation gilt mithin nur, wenn diesem dort ein Direktionsrecht über die Betriebsmitarbeiter und die Möglichkeit zur Gestaltung betrieblicher Abläufe vertraglich eingeräumt wird.

Wiederherstellung der eigenen Berufsfähigkeit durch geeignete Schutzmaßnahmen

Eine Berufsunfähigkeit wird ebenfalls nicht angenommen, wenn der Versicherte seinerseits durch einfache und zumutbare Hilfsmittel seine Berufsfähigkeit wahren kann (OLG Saarbrücken vom 28. 5. 2014, Az. 5 U 355/12).

Die Versicherung verlangte vorliegend, dass spezielle Schutzhandschuhe zur Meidung einer Blutungs- und Infektionsgefahr getragen werden. Das Gericht sah hierin keine geeignete Schutzmaßnahme. Schutzmaßnahmen kommen danach nur in Betracht, soweit mit ihnen eine Arbeit ohne Qualitätseinbußen möglich ist (Dörner in Langheid/Wandt, Münch. Komm. zum VVG Bd. 2 2. Aufl. 2017 § 172 Rn. 265 m. w. N.). Im Eiscafé geht es beim Schneiden von Obst auch um optisch ansprechendes Anrichten und Verzierung. Mit Tragen eines Handschuhs käme es zu Qualitätseinbußen oder zu einer längeren Zubereitungsdauer. Das Landgericht Dresden urteilte daher, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, durch irgendwelche Schutzmaßnahmen seine Berufsfähigkeit wiederherzustellen.

Fazit und Hinweise für die Praxis

Das Vorliegen einer medizinisch festgestellten Berufsunfähigkeit allein hilft leider nicht immer auch Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Die vorliegende Entscheidung des OLG Dresden zeigt, dass das Bedingungswerk der Versicherung entscheidend ist.

Bilder: (1) © wanderson91 / pixabay.com (2) © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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