Mitschuld durch Falschparken
Bei Verkehrsunfällen steht die Schuldfrage und damit die Abwägung, wer zu welchem Anteil einen Schaden alleine verursacht oder auch mitverursacht hat, regelmäßig im Mittelpunkt. Sehr häufig tragen beide Parteien eine Mitschuld.
Wenn ein Auto auf ein parkendes Fahrzeug auffährt, könnte man davon ausgehen, dass die Schuldfrage eindeutig ist und der auffahrende PKW alleine die Schuld trägt. Doch auch hier gibt es Ausnahmen.
Zum Vorfall
Ein Autofahrer hatte seinen Pkw in Frankfurt in einem Halteverbot, direkt hinter einer Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel am rechten Fahrbahnrand geparkt. Die Folge war, dass andere Autos Mühe hatten, daran vorbeizufahren. Nach Einbruch der Dunkelheit fuhr dann ein Fahrer ungebremst auf den geparkten Pkw auf und schob diesen dann auf das davor geparkte Auto und dieses auf einen weiteren PKW. Der Falschparker forderte von dem Fahrer, der auf sein Auto aufgefahren war, Schadenersatz.
Zum Urteil
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilte den entstandenen Schaden jedoch unter den beiden Beteiligten auf. Nachdem der fließende Verkehr Falschparkern in der Regel ausweichen kann, würde bei einem Auffahrunfall im Normalfall der voll Schadenersatz zugesprochen, nicht aber hier.
Das Auto war einer sehr ungünstigen Stelle geparkt worden und verursacht somit für andere Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Behinderung. Der Fahrzeughalter hat sich deshalb ein Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen zu lassen. Der überwiegende Teil der Schuld und somit die größere Verantwortung am Unfall wurde jedoch bei dem Autofahrer gesehen, der das Hindernis zu spät gesehen hatte.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15. März 2018, Az. 16 U 212/17
Bild: © phantom1311 / fotolia.com
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